Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie von einem Unternehmer erbracht werden. Auch beim innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG stellt der Gesetzgeber auf diese Voraussetzung ab. Werfen wir daher einen Blick in die §§ 2, 2a sowie 19 UStG und schauen uns einmal die Tatbestandsmerkmale der Unternehmereigenschaft im Umsatzsteuerrecht an!
Die Umsatzsteuer gehört zu den indirekten Steuern und belastet stets den (privaten) Endverbraucher respektive die Person, die keinen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG geltend machen kann. Der Gesetzgeber besteuert dabei sämtliche Leistungen, aufgeteilt in Lieferungen (§ 3 Absatz 1 UStG) und sonstige Leistungen (§ 3 Absatz 9 UStG). Steuerbar sind dabei nur Leistungen, die von einem umsatzsteuerlichen Unternehmer erbracht werden (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 UStG).
Dabei ist der Unternehmerbegriff sehr weit gefasst. Hierdurch stellt der Gesetzgeber sicher, dass alle Wirtschaftsakteure gleiche oder zumindest ähnliche steuerliche Verpflichtungen zu tragen haben. Der Hintergrund wird an folgendem Beispiel deutlich:
Mit § 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 UStG gilt daher ein weit auszulegender Unternehmerbegriff. Demnach ist für Zwecke der Umsatzsteuer als Unternehmer zu behandeln, wer
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.