T1-GmbH: außerbilanzielle Einkommenskorrektur | + | 100.000
M-AG: bilanzieller Beteiligungsertrag | + | 100.000
außerbilanzielle steuerliche Freistellung § 8b Abs. 1 KStG | – | 100.000
5%-Pauschale §8b Abs. 5 KStG | + | 5.000
T2-GmbH: Ertrag aus Zuaktivierung d. verdeckten Einlage | + | 100.000
st.Freistellung dieses Ertrags nach § 8 Abs. 3 S. 3 KStG | – | 100.000
Gesamtergebnis | + | 105.000
T1-GmbH: außerbilanzielle Einkommenskorrektur | + | 100.000
M-AG: bilanzieller Beteiligungsertrag | + | 100.000
außerbilanzielle steuerliche Freistellung § 8b Abs. 1 KStG | – | 100.000
5%-Pauschale §8b Abs. 5 KStG | + | 5.000
Beteiligungsaufwand auf T2-GmbH | – | 100.000
T2-GmbH: keine Korrektur, da keine verdeckte Einlage | 0
Gesamtergebnis | + | 5.000
GmbH-Gesellschafter sind täglich dem Risiko der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ausgesetzt. Hinzu kommt, dass die Finanzverwaltung übermäßig oft, eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt. Daher zeigt dieser Artikel die genauen Voraussetzungen und Rechtsfolgen anhand von Gesetzesvorschriften und Beispielen. Außerdem wird die steuerrechtliche Bewertung von Beziehungsgeflechten zwischen einer Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften bzw. den Schwestergesellschaften untereinander dargestellt.
Dieser Seminararbeit liegt die Untersuchung steuerlicher Sachverhalte einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zwischen Schwestergesellschaften zu Grunde. Hierzu wird zunächst der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttungerläutert und die wichtigsten Tatbestandsmerkmale im Detail analysiert. Eine gesetzliche Definition des Begriffs gibt es nach wie vor nicht. § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) hat lediglich einen klarstellenden Charakter.
Wie bereits angedeutet, liegt das Hauptaugenmerk der vorliegenden Arbeit auf der Herausarbeitung der verdeckten Gewinnausschüttung zwischen Schwestergesellschaften. Einer speziellen Betrachtung werden die Anwendungsfälle der verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer Übertragung eines Wirtschaftsguts und der bloßen Nutzungsüberlassung unterzogen. Es wird jeweils zwischen einer Muttergesellschaft als Kapital- und Personengesellschaft differenziert. Zusätzlich dienen zwei Beispiele der Verdeutlichung, um die steuerlichen Auswirkungen auf das Gesamtergebnis der betroffenen Kapitalgesellschaften aufzuzeigen.
Zum Ende der Arbeit werden, neben einer Zusammenfassung des Sachverhaltes, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt, welche die Gefahr des unerwarteten Auftretens einer verdeckten Gewinnausschüttung zwischen Schwestergesellschaften verhindern sollen.
Eine gesetzliche Definition der verdeckten Gewinnausschüttung ist nicht existent. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG hat lediglich einen klarstellenden Charakter:
Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.[1]
Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung ist von der BFH-Rechtsprechung entwickelt worden und wird ebenfalls von der Finanzverwaltung im Sinne der R 8 KStR angewandt.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt dann vor, wenn
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.