Eine verdeckte Gewinnausschüttung führt regelmäßig zu unerwünschten Folgen für die GmbH und betroffene Gesellschafter. Allerdings fallen die Rechtsfolgen mitunter mehr oder weniger gravierend aus, wofür es vor allem auf Art und Rechtsform der beteiligten Gesellschafterin oder des beteiligten Gesellschafters ankommt. Zu beachten sind außerdem diverse Sonderfälle, etwa die „Dreiecks-vGA“ bei mehreren Körperschaften.

1. Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

Nach R 8.5 Absatz 1 Satz 1 KStR liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung, kurz vGA, unter den folgenden Bedingungen vor: