Insbesondere für erbschaftsteuerliche Zwecke müssen Sie Anteile an Unternehmen nach § 12 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bewerten. Im Regelfall wenden Sie dabei das vereinfachte Ertragswertverfahren an. Der Gesetzgeber hat es in den §§ 199 bis 203 Bewertungsgesetz (BewG) normiert. Beachten Sie dabei, dass es keinen Zusammenhang mit dem Ertragswert von Grundbesitz nach § 184 BewG gibt!

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist eine Bewertungsmethode für Einzelunternehmen, Kapital- sowie Personengesellschaften. Der gemeine Wert dieser Unternehmen beziehungsweise der jeweiligen Anteile (Beteiligungsquote) ist zum Bewertungsstichtag gesondert festzustellen. So regelt es § 151 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BewG. Dabei unterscheiden Sie zwischen zwei Betriebsarten: