Der Steuerpflichtige muss in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen angeben, die das Finanzamt beim Ergehen des Steuerbescheides nicht anerkennt. Gemäß § 350 AO kann der Steuerpflichtige, da dieser von der Nichtanerkennung seiner Aufwendung beschwert ist, gegen diesen Steuerbescheid Einspruch gemäß § 357 AO einlegen. Der Einspruch ist laut § 355 AO innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat zulässig.
Nachdem der Steuerpflichtige Einspruch gegen seinen Bescheid eingelegt hat und das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung diesen abgelehnt hat, gibt es die Möglichkeit beim Finanzgericht Klage einzulegen. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts kann nur noch, wenn diese zugelassen wurde, Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden.
Manche Verfahren sind von so weitreichender Bedeutung, dass Steuerbescheide in den entsprechenden Punkten gleich vorläufig ergehen und erst dann bestandskräftig werden, wenn das Urteil ergangen ist. Ein Einspruch ist dann nicht mehr erforderlich.
Die Finanzverwaltung überarbeitet regelmäßig die Liste mit den Punkten, in denen Steuerbescheide vorläufig erlassen werden. Meist geht es um Fragestellungen, bei denen die Verfassungsmäßigkeit oder die Auslegung eines Gesetzes unklar ist.
Ziel dieser Arbeit ist, einige aktuelle relevante anhängige Verfahren mit Stand zum Juni 2018 aufzuzeigen, den Sachverhalt zu beschreiben und die strittige Frage zu erläutern, die der Bundesfinanzhof nun mit dem jeweiligen Verfahren klären muss.
Nach Erhalt eines Steuerbescheids kann das Finanzgericht grundsätzlich nicht sofort angerufen werden (§ 44 Finanzgerichtsordnung). Zunächst muss also in der Regel ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 347 ff. Abgabenordnung (Einspruchsverfahren) durchgeführt werden. Der Steuerbescheid des Finanzamtes enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Darin steht, dass der Steuerpflichtige laut § 355 AO nur innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch einlegen kann.[1] Den Einspruch sollte der Steuerpflichtige gemäß § 357 AO begründen, damit das Finanzamt den Steuerbescheid überprüfen kann. Der Einspruch ist kostenfrei.[2] Es kann nach einem entsprechenden Hinweis auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen entschieden werden (Verböserung). Man hat dann aber die Möglichkeit, den Einspruch zurück zu nehmen.[3]
Die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts gibt dem Einspruch statt oder entscheidet über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung. Die Dauer der Einspruchsentscheidung hängt vom Finanzamt ab und beträgt in der Regel drei bis zwölf Monate. Nur wenn dem Einspruch nicht in vollem Umfang stattgegeben wird, kann Klage gemäß §§ 40 ff. FGO vor dem Finanzgericht erhoben werden.[4] Auch die Einspruchsentscheidung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Darin wird auf die Frist zur Erhebung einer Klage von einem Monat hingewiesen.[5] In der Rechtsbehelfsbelehrung steht auch, welches Finanzgericht für die Angelegenheit zuständig ist.
Die Klage muss schriftlich beim Finanzgericht erhoben werden. Von der Klage unterscheidet man den sogenannten einstweiligen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO oder einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO). Dieser muss ebenfalls schriftlich beim Finanzgericht eingereicht werden. Das Finanzgericht nimmt Klagen und Anträge auf Rechtsschutz auch an Amtsstelle zur Niederschrift entgegen.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Finanzamt), das Klagebegehren (Antrag), den Bescheid des Finanzamtes der angegriffen wird sowie die Einspruchsentscheidung beinhalten.
Die Klage muss eigenhändig unterschrieben werden. Empfohlen wird, dass der Klage eine Kopie des angegriffenen Bescheides und der Einspruchsentscheidung beigefügt sind. Die Schriftsätze sollten in doppelter Ausfertigung eingereicht werden, da Fotokopien die Gerichtskosten erhöhen.
Es gibt gemäß §§ 40, 41 FGO vier verschiedene Klagearten:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.