Möglicherweise denken Sie beim Lesen der Überschrift bereits: „Ernsthaft? Vergnügungsteuer?“ tatsächlich existiert in allen Bundesländern Deutschlands eine Abgabe mit diesem Namen. Sie wird erhoben auf „besondere Vergnügungen“, beispielsweise Eintrittskarten, Glücksspiel am Automaten und – wer hätte es gedacht – sexuelle Dienstleistungen. Umgangssprachlich wird sie daher auch „Prostitutionssteuer“ genannt, umfasst tatsächlich aber auch andere Formen der Unterhaltung.

Die Erhebung einer Vergnügungsteuer steht nach Artikel 105 Absatz 2a GG den Ländern zu. Es handelt sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die entsprechend von Städten und Gemeinden erhoben werden kann. Daher enthalten die Kommunalabgabengesetze der Länder eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für die einzelnen Städte und Gemeinden. In Nordrhein-Westfalen findet sich diese beispielsweise in § 3 Absatz 1 Satz 1 KAG NRW. Auf die jeweiligen Abgaben findet die – eigentlich nur für bundes- und landesrechtlich verwaltete Steuern geltende – Abgabenordnung (AO) entsprechende Anwendung.

Dadurch kann beispielsweise auch die Nichtentrichtung der Vergnügungsteuer eine strafbare Abgabenhinterziehung im Sinne des § 17 KAG NRW darstellen. Der Strafrahmen liegt bei bis zu zwei Jahren Freiheits- oder Geldstrafe.

Ausnahmen bilden die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen. Hier ist die Erhebung einer Vergnügungsteuer in den unmittelbaren Landesgesetzen geregelt. Die Steuer steht demnach keiner Kommune, sondern direkt dem Land zu.