Bei Kommanditgesellschaften (KGs) haftet nur ein Gesellschafter (Komplementär) mit seinem gesamten Vermögen. Bei den Kommanditisten findet eine Beschränkung der Haftung auf die (Stamm-) Einlage statt. Um damit einhergehende, unerwünschte Gestaltungen zu vermeiden, sieht § 15a EStG eine Reihe von Beschränkungen vor. Sie betreffen den Verlustausgleich für Kommanditisten und schränken die Verrechnungsmöglichkeiten mit anderen Einkünften ein.

Die Kommanditgesellschaft ist eine Personenhandelsgesellschaft und damit eine Mitunternehmerschaft, die nach dem Transparenzprinzip des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG besteuert wird. Alle rechtlichen Vorschriften für die OHG gelten entsprechend, soweit in den §§ 161 bis 177a HGB keine abweichenden Regelungen bestehen.

Dennoch gibt es die KG nicht ohne Grund. Denn der wesentliche Unterschied zu anderen Personengesellschaften besteht in der vollen persönlichen Haftung lediglich eines Gesellschafters, dem Komplementär. Alle anderen Gesellschafter, die Kommanditisten, haften nur bis zur Höhe ihrer vertraglichen Einlage (§ 171 Absatz 1 HGB). Als gewisse „Belohnung“ für seine persönliche Haftung ist ausschließlich der Komplementär zur Geschäftsführung befugt (§ 164 HGB).

Mangels unbeschränkter Haftung der Kommanditisten wäre es aus Sicht des Gesetzgebers unfair, einen unbeschränkten Ausgleich entstehender Verluste zuzulassen. Zusätzlich wäre es ohne einen eingeschränkten Verlustausgleich möglich, der Gesellschaft „noch schnell“ Kapital zuzuführen. Derartige Einlagen mindern nach der Grundsystematik des § 4 Absatz 1 Satz 1 EStG den Gewinnanteil des Kommanditisten – eine Gestaltung, der der Gesetzgeber entgegenwirken möchte.

Und hier kommt § 15a Absatz 1 Satz 1 EStG ins Spiel. Er regelt, dass eine Verrechnung