Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum erfreuen sich neben der Verwendung als Zahlungsmittel auch als Geldanlage einer großen Beliebtheit. Gleichzeitig können beim Investment in verschiedene Coins aber auch Verluste entstehen. Sie resultieren aus der Veräußerung der Kryptowährungen zu einem Preis, der unter den Anschaffungskosten liegt. Entsprechende Verluste aus Kryptowährungen können steuerlich unter den Voraussetzungen des § 23 EStG mit positiven Erträgen (Gewinnen) verrechnet werden.

1. Grundsatz: Wie entstehen Verluste aus Kryptowährungen?

Verluste aus Kryptowährungen resultieren regelmäßig aus dem Verkauf zu einem Preis, der unter den damaligen Anschaffungskosten liegt. Denn anders als beispielsweise Immobilien, gehören Kryptowährungen nicht zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Vorschriften über die Abschreibung von Vermögenswerten, wie sie insbesondere mit § 7 EStG gelten, finden auf Bitcoin und Co. daher keine Anwendung. Sie können damit auch keinen Verlust verursachen.

Laufende Verluste können allerdings beim sogenannten Lending, also der Überlassung von Kryptowährungen an Dritte, entstehen. Diese Einkünfte fallen unter § 22 Nummer 3 EStG, wobei bei der Berechnung die Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen sind. Übersteigen die Ausgaben dabei die Einnahmen, entstehen negative sonstige Einkünfte im Sinne des Steuerrechts. Sie unterliegen nicht der allgemeinen Verlustverrechnung, sondern können nur mit positiven Einkünften des vorangegangenen oder der folgenden Veranlagungszeiträume verrechnet werden (§ 22 Nummer 3 Satz 3 und 4 EStG).

Zu diesen und vielen weiteren Fragen nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) im Schreiben vom 10.05.2022 umfassend Stellung. Demnach gelten Kryptowährungen als „sonstige Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Gewinne und Verluste aus dem Verkauf sind daher entweder steuerlich unbeachtlich oder, analog zu Immobilien, bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen.

2. Private Veräußerungsverluste beim Verkauf von Kryptowährungen und Token

Bei Verlusten aus Kryptowährungen, die durch den Verkauf entsprechender Coins entstehen, ist zwischen zwei Nutzungsarten der entsprechenden Währung zu unterscheiden: