Auch das Gewerbesteuerrecht kennt den Grundsatz des Verlustvortrages. Verluste aus früheren Erhebungszeiträumen mindern das Einkommen in den folgenden Jahren, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus sieht das Gesetz einige Obergrenzen vor. Ändert sich allerdings die Identität des Unternehmers oder des Unternehmens, kommt es zu einem Verlustuntergang in der Gewerbesteuer. Die aufgelaufenen Verluste sind dann nicht (mehr) abziehbar.

1. Grundsatz: Verluste aus Gewerbebetrieb sind vortragsfähig

Wie im Ertragsteuerrecht üblich, sind positive und negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch für Zwecke der Gewerbesteuer zunächst miteinander zu verrechnen. Maßgebend ist dabei der sogenannte Erhebungszeitraum, der in der Regel dem Kalenderjahr entspricht. Am Ende des jeweiligen Erhebungszeitraums verbleibt entweder ein Gewinn (positiver Gewerbeertrag) oder ein Verlust (negativer Gewerbeertrag). Gewerbesteuer fällt allerdings nur auf Gewinne an; Verluste sind von der Besteuerung ausgenommen.

Sonderfall Organschaft: Der Gewerbeertrag ist im Regelfall je gewerbliches Unternehmen zu berechnen. Besteht zwischen mehreren Unternehmen allerdings eine Organschaft, werden alle Gewinne und Verluste innerhalb des Organkreises saldiert. Auch hier ergibt sich am Ende ein positiver oder ein negativer Gesamtertrag.

Verbleibt ein Verlust, gilt § 10a GewStG. Er regelt einerseits den Verlustuntergang in der Gewerbesteuer, schreibt im Grundsatz aber erst einmal vor, wie mit negativen Gewerbeerträgen zu verfahren ist.

In den Folgejahren anfallende Gewinne sind dabei