Datum | Thema

25. April 2017 | Verlustvortrag beim GmbH-Kauf nutzen (dieser Beitrag)

23. August 2018 | GmbH-Verlustvorträge: § 8c KStG verfassungswidrig -> Einspruch & Frist

11. November 2018 | Retten Sie die Verlustvorträge bei der GmbH: der neue § 8d KStG hilft!

17. Februar 2019 | GmbH-Verlustvorträge kaufen: 6 neue Strategien zur Verlustnutzung

09. Mai 2019 | Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

§ 8c KStG regelt den Verlustvortrag beziehungsweise den Verlustuntergang einer GmbH im Fall des sogenannten schädlichen Beteiligungserwerbs. Hierbei geht man von einem Zeitraum von von fünf Jahren aus, innerhalb dessen die Erfüllung der Voraussetzungen für einen schädlichen Beteiligungserwerb eintreten kann. Denn dann gehen steuerlich ungenutzte Verluste zum Teil oder gar vollständig unter. Daher ist ein späterer Verlustabzug ausgeschlossen. So liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb bei einer mittelbaren oder unmittelbaren Übertragung der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft von mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals vor. Weiterhin ist es unerheblich, ob man die Übertragung auf einen Erwerberkreis entgeltlich oder unentgeltlich vollzieht. Hierzu behandelt § 8c Absatz 1 KStG eine zweistufige Verlustabzugsbeschränkung. Dabei geht bei einem schädlichen Beteiligungserwerb zwischen 25 und 50 % der Verlust quotal unter. Darüber hinaus gehen Verlustvorträge jedoch gänzlich unter. Wir stellen sechs Gestaltungsmodelle vor, mit denen man den Untergang des Verlustvortrags einer GmbH verhindern kann.

Überschreitet der schädliche Beteiligungserwerb die Erwerbsgrenze von 50 %, so geht der vorzutragende Verlustabzug vollständig unter. Hierbei wird als Beteiligungserwerb die zivilrechtliche Übertragung der Gesellschaftsrechte bezeichnet. Jedoch kann auch ein vergleichbarer Sachverhalt, wie zum Beispiel eine Kapitalerhöhung, nach § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG zu einem schädlichen Beteiligungserwerb führen.

2. Grenzen der Anteilsübertragung

Zusammenfassend gelten folgende Grenzen beim schädlichen Wechsel des Anteilseigners: