Jeder international aufgestellte Konzern muss dafür sorgen, dass seinen Konzerngesellschaften verschiedenste Dienstleistungen zur Verfügung stehen. Diese Dienstleistungen können administrativer, technischer oder kaufmännischer Art sein. Im Regelfall trägt die Muttergesellschaft oder eines beziehungsweise mehrere eigens dafür bestimmte Konzernunternehmen die Kosten für die entsprechenden Dienstleistungen. Im Folgenden erläutern wir, welche Dienstleistungen man innerhalb eines internationalen Konzerns dem Grunde nach verrechnen kann. Dies ist relevant, weil Verrechnungspreise bei der Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen deutliche Auswirkungen auf die Besteuerung des Konzerns haben.

1. Verrechnungspreise zur Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen – Einleitung

Sofern eine deutsche Konzerngesellschaft Dienstleistungen von einer ausländischen Konzerngesellschaft empfängt, prüft die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung in den meisten Fällen die als Betriebsausgaben verbuchten Dienstleistungen. Hierbei führt Sie zunächst eine Prüfung der Abziehbarkeit der Ausgaben „dem Grunde nach“ durch. Sobald eine Abziehbarkeit dem Grunde nach zutreffend ist, erfolgt eine Prüfung „der Höhe nach“.

2. Verrechnungspreise zu Dienstleistungen: Betriebsausgabenabzug

Gemäß § 4 Absatz 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen und subjektiv dem Betrieb dienen. Der objektive Zusammenhang liegt vor, wenn der Betrieb das auslösende Moment für die Aufwendung ist. Der subjektive Zusammenhang ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Aufwendungen nach Einschätzung des Steuerpflichtigen dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung.

3. Steueroptimierte Verrechnungspreise für Dienstleistungen: der Vorteilstest

In einem nächsten Schritt erfordert die Frage, ob die Dienstleistung der leistungsempfangenden Konzerngesellschaft einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil verschafft, der ihre Geschäftsposition stärkt oder sichert, eine Prüfung. Hierbei schätzt man zunächst ein, ob ein unabhängiges Unternehmen unter vergleichbaren Umständen bereit gewesen wäre, diese Tätigkeit zu vergüten, wenn sie von einem unabhängigen Unternehmen ausgeübt worden wäre, oder ob es diese Tätigkeit betriebsintern als Eigenleistung erbracht hätte. Wenn diese Frage keine positive Antwort erhält, ist davon auszugehen, dass die Transaktion zwischen fremden Dritten wohl kaum zustande gekommen wäre. Damit gilt sie als unüblich. Die Zahlung für diese Dienstleistung wäre somit gesellschaftsrechtlich statt betrieblich veranlasst. Folglich darf gemäß § 4 Absatz 4 EStG kein Abzug als Betriebsausgabe stattfinden.

4. Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen: unerlaubte Kostenansätze

Nur einige im internationalen Konzern erbrachte Dienstleistungen sind verrechenbar. Insbesondere die folgenden Leistungen sind von der Verrechnung ausgeschlossen:

4.1. Gesellschafteraufwand („shareholder activities“)

Gesellschafteraufwand ist der durch die Tätigkeit oder Leistung eines Unternehmens der multinationalen Unternehmensgruppe veranlasste Aufwand, der aufgrund der Stellung oder der Pflichten einer kapital- oder vermögensmäßigen Beteiligung verursacht ist. Dieser umfasst insbesondere die folgenden Tätigkeiten oder Leistungen: