Die Verschmelzung (Fusion) von Kapitalgesellschaften ist eine der Umwandlungsarten, die das UmwG für die Umorganisation von Gesellschaften zur Verfügung stellt. Die Verschmelzung dient der Integration von Unternehmen, das heißt der Zusammenführung von zum Beispiel zwei Kapitalgesellschaften auf eine bestehende oder eine dadurch neu gegründete Gesellschaft. Im folgenden Beitrag erfahren Sie mehr über die Verschmelzung sowie über die zivilrechtliche und die steuerrechtliche Betrachtungsweise.
Im Video erklären wir was im Zivilrecht & notariell beachtet werden muss & wie eine solche Verschmelzung steuerneutral gestaltet werden kann.
1. Einleitung
Die wichtigste Entscheidung bei der Gründung eines Unternehmens ist in erster Linie die Wahl der Rechtsform. Da ein Unternehmen verschiedene Phasen der Entwicklung durchläuft und sich auf die durch den Gesetzgeber ständigen Neuerungen anpassen muss, werden mögliche dienliche Umstrukturierungen seit Beginn 1995 durch das Umwandlungsgesetz und das Umwandlungssteuergesetz geregelt.[1] Mit Beschluss des SEStEG im Jahre 2006 wurde unter anderem das Umwandlungssteuerrecht erweitert und die deutschen Gesetzesvorschriften an die der Europäischen Union angepasst. Grenzüberschreitende Verschmelzungen unter Beibehalt des Besteuerungsrechts bei der Bundesrepublik Deutschland wurden möglich gemacht.[2] Aufgrund dessen Komplexität wurde zusätzlich mit Datum vom 02.01.2012 von dem Bundesministerium für Finanzen der Umwandlungssteuererlass mit Schreiben vom 11.11.2011 veröffentlicht. Dieser Erlass dient als Hilfestellung zur Anwendung des SEStEG.[3]
Unter Betrachtung einer Statistik über das weltweite Aufkommen von Mergers & Acquisitions, die Transaktionen von „Unternehmenseinkäufen / -verkäufen und -zusammenschlüssen“, ist deutlich erkennbar, dass seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 1985 die Umwandlungsvorgänge massiv gestiegen sind. Waren es im Jahr 1985 3.287 Fusionen und Übernahmen, so liegt die Zahl im Jahr 2018 bei 48.577.[4]
Grundsätzlich stellt sich jedoch die Frage, wieso eine Umstrukturierung der Gesellschaften attraktiv für Anteilseigner bzw. Gesellschafter ist. Motive hierfür können zunächst bei Vorteilen im allgemeinen Vergleich der verschiedenen Rechtsformen und deren geltenden Rechte, wie zum Beispiel Veröffentlichungszwang, Haftung oder auch Besteuerung liegen.[5] Auslöser kann unter Umständen ebenfalls die Abwendung von Insolvenzverfahren oder auch die Stärkung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage sein. Aber auch die Umwandlung und Änderung von Strategien oder Produkten innerhalb der Gesellschaft können Gründe für eine Umstrukturierung sein.[6] Um eine Umstrukturierung für Steuerpflichten interessant zu machen, ist im Rahmen von Umwandlungen das Steueraufkommen möglichst gering zu halten.
Diese Seminararbeit spezialisiert sich in erster Linie auf die Grundlagen der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften. Zunächst wird auf grundlegende Informationen hingewiesen und den zivilrechtlichen Ablauf einer Verschmelzung unter Betrachtung von zwei verschiedenen Methoden, hier die Verschmelzung bei Aufnahme sowie die bei Neugründung, erläutert. Nach Darlegung von verschiedenen handelsrechtlichen Bilanzierungsansätzen und deren Folgen werden die steuerlichen Auswirkungen bei der übertragenden und auch übernehmenden Körperschaft sowie die des Anteilseigners referiert. Es wird Bezug auf die Voraussetzung einer steuerneutralen Verschmelzung genommen und eruiert, in welchen Situationen ein Zeit- oder Zwischenwertansatz sinnvoll ist. Allgemein werden Zusammenhänge und Unterschiede des Übertragungsgewinns und des Übernahmegewinns geschildert und auf verschiedene Steuerarten und Steuerpflichten hinweisen.
2. Zivilrechtliche Betrachtungsweise
2.1. Allgemein
Gesetzlich festgehalten ist die Verschmelzung im zweiten Buch des Umwandlungsgesetzes. Grundlage für Verschmelzungsvorgänge sind die Paragraphen vier bis 35 des Umwandlungsgesetzes. Fortfolgende Paragraphen, hier bis zu § 122 UmwG, verweisen lediglich auf spezielle Vorschriften einzelner Rechtsformen.[7]
Abweichend von anderen Bundes- oder Landesgesetzen ist eine Verschmelzung gemäß des § 1 UmwG nur Rechtsträgern mit Sitz im Inland gestattet. Das gesamte Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten werden von dem übertragenden Rechtsträger auf den übernehmenden Rechtsträger übergeben, sogenannte Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession).[8]
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.