Bei sogenannten Großerwerben (Erwerbe über EUR 26.000.000) können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) gebrauch machen. Hierzu ermittelt man, in welcher Höhe des anteilig verfügbaren Vermögens die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bezahlt werden könnte. Sollte dann die Erbschaft- oder Schenkungsteuer höher als das verfügbare Vermögen liegen, würde der übersteigende Betrag erlassen werden. Der Erlass der Steuer durch die Verschonungsbedarfsprüfung bei Großerwerben ist hier aber an zusätzliche Bestimmungen geknüpft.

In der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften (über 25 %) durch §§ 13a, 13b ErbStG steuerlich begünstigt. Die Regelverschonung beträgt hierzu 85 %; auf Antrag kann die Optionsverschonung von 100 % in Anspruch genommen werden. Sowohl die Regelverschonung als auch die Optionsverschonung sind nur möglich, soweit das begünstigte Vermögen nicht die Grenze von EUR 26.000.000 überschreitet. Hingegen spricht man ab einem Erwerb von EUR 26.000.000 im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht von sogenannten Großerwerben.

Dazu ist anzumerken, dass bei Erbschaften und Schenkungen hier gleichgestellt sind und steuerlich keine Unterschiede bestehen.

1.1. Die Abschmelzungsregelung nach § 13c ErbStG

Bei Großerwerben würden grundsätzlich die Verschonungen nach §§13a, 13b ErbStG vollumfänglich entfallen. Jedoch entsteht dadurch beim Beschenkten eine unbillige Härte, da eine Erleichterung, bei auch nur geringem Überschreiten, vollumfänglich entfällt. Um dieser ‚Härte‘ entgegenzuwirken hat der Gesetzgeber die Abschmelzungsregelung im § 13c ErbStG eingeführt. Statt also von 100 auf 0 wird hier auf Antrag die Verschonung stufenweise abgebaut – was zum Vorteil des Steuerpflichtigen ist. Dabei beträgt die Abschmelzung 1 % pro volle EUR 750.000, welche die Grenze von EUR 26.000.000 überschreiten. Eine volle Abschmelzung wird bei etwa EUR 90.000.000 erreicht.

1.2. Verschonungsbedarfsprüfung bei Großerwerben nach § 28a ErbStG

Alternativ kann der Steuerpflichtige eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragen – der Antrag ist widerrufbar. Sollte es dem Steuerpflichtigen unmöglich sein, die durch die Erbschaft oder Schenkung entstandene Steuer zu begleichen, so kann ein (Teil-)Erlass in Betracht kommen. Dabei ist in solchen Fällen wichtig, wie hoch das dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehende Vermögen ist. Die Berechnung und die Vorgehensweise zum verfügbaren Vermögen ergeben sich aus Gesetz und Richtlinie.

Wie bereits erwähnt, greift die Verschonungsbedarfsprüfung nur dann, wenn das begünstigte Vermögen im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG den Betrag von EUR 26.000.000 überschreitet. Damit ein (Teil-)Erlass der Steuer, die auf das begünstigte Vermögen entfällt, stattfinden kann, muss der Erwerber (als Steuerpflichtiger) nachweisen, dass es ihm unmöglich ist, die Steuer zu begleichen. Aus diesem Grund stellt sich dann zurecht die Frage, wie der Nachweis erfolgt und welches Vermögen dem Erwerber zur Steuerzahlung zur Verfügung steht. Dazu regelt § 28a Absatz 2 ErbStG diesen Fall.

2.2. Das verfügbare Vermögen des Steuerpflichtigen gemäß § 28a Absatz 2 ErbStG

Zum verfügbaren Vermögen des Steuerpflichtigen gehören grundsätzlich 50 % des Vermögens, welches nicht nach § 13b Absatz 2 ErbStG begünstigt ist sowie 100 % von dem Vermögen, welches der Erwerber bereits vor der Erbschaft oder Schenkung besaß und auch nicht unter § 13b Absatz 2 ErbStG fallen würde. Hierzu ist das verfügbare Vermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Dabei ist das nach § 13b Absatz 1 ErbStG begünstigte und somit von der Verschonungsbedarfsprüfung ausgenommene Vermögen: