Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen der §§ 13a bis 13c ErbStG ermöglicht eine erbschaftsteuerfreie und schenkungsteuerfreie Übertragung von Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteilen und Anteilen an Kapitalgesellschaften. Von der Befreiung ausgenommen ist dabei allerdings das sogenannte Verwaltungsvermögen. Der Gesetzgeber sieht diese Vermögenswerte als „für den Betrieb unwesentlich“ an und versagt ihnen daher die Befreiung.
Auch hiervon gibt es allerdings Rückausnahmen. Denn § 13b ErbStG kennt einerseits einen unschädlichen Anteil an Verwaltungsvermögen und andererseits den Begriff des „jungen Verwaltungsvermögens“.
1. Grundsatz: Verwaltungsvermögen als steuerpflichtiger Erwerb
Der Gesetzgeber möchte mit den Steuerbefreiungen nach den §§ 13a bis 13c ErbStG die steuerfreie Übertragung operativer Betriebsvermögen ermöglichen. In der Folge müssen Wirtschaftsgüter, die üblicherweise nicht zum „operativen Teil“ eines Unternehmens gehören, von der Begünstigung ausgenommen werden. Dem Steuerpflichtigen – also dem Erben, dem Schenker oder dem Beschenkten – wird die Steuerbefreiung also insoweit wieder versagt.
Welche Wirtschaftsgüter unter das Verwaltungsvermögen fallen, schauen wir uns im folgenden Absatz detaillierter an. Zunächst gelten vom Grundsatz, dass Verwaltungsvermögen von der Steuerbefreiung ausgenommen ist, zwei Ausnahmen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.