Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte der Finanzbehörden verpflichten den Beteiligten zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen. Regelmäßig steht dabei die Zahlung der fälligen Steuer im Mittelpunkt, etwa nach Erlass eines Einkommensteuerbescheides. Doch was, wenn der Steuerschuldner die Leistung verweigert? Für diesen Fall existiert das Vollstreckungsverfahren nach §§ 249 fort folgende AO, auf das wir heute einmal einen Blick werfen möchten!

Das Vollstreckungsverfahren stellt ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar, das im ersten bis vierten Abschnitt der Abgabenordnung (AO), konkret in den §§ 249 bis 346 AO, normiert ist. Weitere Rechtsgrundlagen sind einerseits die Vollziehungs- und andererseits die Vollstreckungsanweisung (VollzA/VollStrA). Diese sind, wie auch die Zivilprozessordnung (ZPO), für die Finanzbehörden bindend.

Dabei ist zwischen