Käufe und Verkäufe von Immobilien sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer ausgenommen. Wer ein Vermietungsobjekt erwirbt, hat daher meist keinen Anspruch auf Erstattung der beim Erwerb angefallenen Vorsteuerbeträge – doch es gibt Ausnahmen. Denn auf der einen Seite kann der Erwerber die Immobilie steuerpflichtig vermieten, auf der anderen Seite aber sogar Vorsteuer vom Voreigentümer erstatten lassen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15a Absatz 10 UStG, der auf Geschäftsveräußerungen im Ganzen Anwendung findet.

1. Vorsteuer und Immobilien – wie passt das zusammen?

Erwerb und Vermietung von Immobilien sind nach § 4 Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 12 Buchstabe a UStG steuerfrei. Durch die Steuerfreiheit der Vermietung steht dem Erwerber nach § 15 Absatz 2 UStG kein Vorsteuerabzug aus (beispielsweise)