Durch das Allphasen-Netto-Prinzip der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie soll die Umsatzsteuer (respektive Mehrwertsteuer) immer den letzten, privaten Kunden belasten. Der Endverbraucher zahlt die Steuer damit auf den gesamten Mehrwert, der innerhalb der Leistungskette geschaffen wurde. Alle beteiligten Unternehmer können die Umsatzsteuer hingegen als sogenannte Vorsteuer abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind.
Grundlagen und Abziehbarkeit der Vorsteuer sind in § 15 UStG geregelt. Mit § 15a UStG gilt außerdem eine Zusatzvorschrift für die Korrektur des Vorsteuerabzugs, wenn der Unternehmer diesen in zu großem oder zu kleinem Umfang vorgenommen hat. Steuerbeträge, die als Vorsteuer abziehbar sind, erhält der Unternehmer vom Finanzamt zurückerstattet. In der Regel erfolgt eine Verrechnung mit der laufenden, zu zahlenden Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Im Grundsatz hat der Unternehmer das Recht, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG vorliegen:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.