Eine gemischte Nutzung liegt bei Immobilien vor, wenn die Immobilie sowohl umsatzsteuerpflichtigen als auch umsatzsteuerfreien Zwecken dient. Dann darf lediglich dem Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung entsprechend die Vorsteuer abgezogen werden. In § 15 Absatz 4 Satz 3 UStG gibt es eine Sonderregelung zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Immobilien. Wir erklären, wie diese funktioniert.

Wir erklären, wie sich das Vermieten einer Immobilie auf die Umsatzsteuer auswirkt und wo Vorteile und Risiken entstehen können.

Vorsteuerbeträge können in drei Kategorien eingeteilt werden.