Der Vorsteuerabzug ist nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Unternehmer können die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer mitunter nur teilweise abziehen. Ändern sich im Nachgang zu einem vorgenommenen Vorsteuerabzug die hierfür maßgebenden Verhältnisse, ist eine Vorsteuerkorrektur erforderlich. Alle relevanten Regelungen hierzu finden sich in § 15a UStG.

Nach § 15 Absatz 1b, 2 und 4 UStG ist der Vorsteuerabzug eines Unternehmers, der die Leistung eines anderen Unternehmers empfängt, ganz oder teilweise eingeschränkt. Mit § 15 Absatz 2 Nummer 1 UStG regelt der Gesetzgeber beispielsweise, dass die nach § 4 Nummer 12 Satz 1 Buchstabe a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung den Abzug der Vorsteuer auf bezogene Eingangsleistungen ausschließt.

Maßgeblich für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs ist die Prognose des Unternehmers im Zeitpunkt des Leistungsbezuges (Abschnitt 15.2c Absatz 12 Satz 1 UStAE). Ändern sich innerhalb des sogenannten Prognosezeitraums von fünf oder zehn Jahren die damals angenommenen oder vorliegenden Verhältnisse, ist nach § 15a Absatz 1 Satz 1 UStG eine sogenannte Vorsteuerkorrektur erforderlich. Der Unternehmer muss den bereits vorgenommenen Vorsteuerabzug also an die tatsächlichen Gegebenheiten anpassen.

Es gelten folgende Prognosezeiträume: