Wir haben schon oft über die Vorteile einer Holding berichtet. Doch mit einer Stiftung sind sogar noch mehr Vorteile möglich. Insbesondere eine Stiftungsholding, die an operativen Unternehmen beteiligt ist, gewährt viele vorteilhafte Optionen. Dazu zählen sowohl steuerliche als auch zivilrechtliche Aspekte, die man hierbei unabhängig voneinander erzielen kann. Zum Beispiel ist der steuerfreie Verkauf von Immobilien nach Ablauf der in § 23 EStG eröffneten zehnjährigen Spekulationsfrist oder eine in verschiedene Richtungen hineinreichende Asset Protection relevant.
1. Einleitung: Was sind die Vorteile einer Stiftung?
Die häufigsten Unternehmensformen in Deutschland sind das Einzelunternehmen und die GmbH. Aus gutem Grund haben sie sich in der einheimischen Unternehmenslandschaft so erfolgreich etabliert. Das Einzelunternehmen ist leicht zu gründen und flexibel zu führen. Im Vergleich zu anderen Rechtsformen ist hier oft auch der Verwaltungsaufwand etwas geringer. Dafür glänzt die GmbH mit einem Aspekt, auf den das Einzelunternehmen neidisch blickt, nämlich der Haftungsbeschränkung. Aber auch die Thesaurierung von Gewinnen in der GmbH eröffnet manch einen bedeutenden Vorteil. Denn im Vergleich zur Besteuerung auf privater Ebene kommen bei einer GmbH in der Regel Gesamtsteuern in der Größenordnung von nur 30 % zustande.
Dennoch existiert eine weitere, weitaus weniger bekannte Rechtsform, die viele Vorteile von natürlichen Personen mit jenen einer GmbH in sich vereint. Selbstverständlich ist hierbei von einer Stiftung die Rede.
2. Wie errichtet man eine Stiftung in Deutschland?
Anders als Unternehmen gründet man keine Stiftung, sondern man errichtet sie. Neben der unterschiedlichen Sprachregelung drückt sich der sehr eigene Charakter einer Stiftung auch im Vorgang des Entstehens selbst aus. So leistet man keine Einzahlung in das Kapital eines Unternehmens, sondern man nimmt im Rahmen eines Stiftungsgeschäfts eine Schenkung an die Stiftung vor.
Das ist dem innersten Wesen einer Stiftung nämlich eigen: Zwar verfügt sie über Vermögen, aber sie kennt keine Gesellschafter, die direkt oder indirekt einen Anspruch darauf haben. Deshalb bezeichnet man Stiftungen oft auch als verselbständigte Vermögensmassen. Dabei kann eine Stiftung entweder auf Zeit oder auf Dauer bestehen.
Grundlage des Handelns einer Stiftung ist ihre Satzung. Darin geben Stifter vor, was für Ziele die von ihnen errichtete Stiftung verfolgen und wie das geschehen soll. In einer gemeinnützigen Stiftung ist das Ziel die Förderung von Zwecken, die der Allgemeinheit dienen. Bei einer Familienstiftung ist es hingegen die finanzielle Förderung von Familienangehörigen. Diese Förderung geschieht durch Auskehrungen von Destinationsleistungen an die Begünstigten, die man auch Destinatäre nennt. Diese Zahlungen finanziert die Stiftung über ihr eigenes Einkommen, das sie in der Regel über Dividenden von Tochtergesellschaften oder durch Mieterträge realisiert.
Mit diesen elementaren Besonderheiten ausgestattet, erlaubt eine Stiftung nun sowohl in steuerlicher als auch in vielerlei anderer Hinsicht eine ganze Reihe an interessanten Vorteilen. Diese schauen wir uns nun in 16 Schritten genauer an.
3. Die 16 Vorteile einer Stiftung im Detail
3.1. Vorteil 1 – Schenkungsteuerfreie Übertragung von Unternehmen
Bleiben wir bei der Errichtung der Stiftung. Da eine Schenkung von Vermögenswerten in der Regel Schenkungsteuer auslöst, erscheint diese Form der Gründung auf den ersten Blick unvorteilhaft. Wenn es aber um die Übertragung von Betriebsvermögen geht, kommt die Regel- oder die Optionsverschonung in Betracht. Handelt es sich um Vermögenswerte jenseits EUR 26 Millionen, ist hingegen die Verschonungsbedarfsprüfung geeignet, um Schenkungsteuer zu sparen. Jedenfalls ist es durchaus möglich, Unternehmen steuerfrei auf eine Stiftung zu übertragen. Die Stiftung hält und verwaltet dann die Unternehmensbeteiligungen. Daher spricht man in diesem Zusammenhang oft auch von einer Stiftungsholding.
3.2. Vorteile einer Stiftung: Vorteil 2 – Keine Offenlegung von Bilanzen
Geschäftspartner haben oft ein berechtigtes Interesse an der finanziellen Lage ihrer jeweiligen Partner. Derartige Informationen können nämlich Rückschlüsse darauf geben, wie man geschäftlich optimal agieren sollte. Wer etwa als Dienstleister ein Produkt an ein anderes Unternehmen vermitteln möchte, kann durch das Wissen um dessen gegenwärtige finanzielle Lage besser abschätzen, wie hoch die Bereitschaft zum Kauf ausfallen könnte und mit welcher Preisverhandlung man zum Erfolg kommt.
Wo erhält man solche Informationen? In der Regel gibt das Unternehmensregister darüber Auskunft. Denn dort findet man die veröffentlichten Unternehmensbilanzen. Eine Stiftung ist jedoch kein Unternehmen. Sie ist somit auch zu keiner Veröffentlichung ihrer finanziellen Details verpflichtet. Daher kann sie gegenüber der Öffentlichkeit ihre Finanzen unter Verschluss halten.
3.3. Vorteile einer Stiftung: Vorteil 3 – Vermögensschutz
Eine operative GmbH hat zwei grundlegende Vorteile: einerseits die Möglichkeit, Gewinne im Unternehmen zu thesaurieren statt sie ausschütten zu müssen, andererseits jenen der Haftungsbeschränkung. Insbesondere der letztere Aspekt ist für viele Unternehmer relevant, denn in vielen anderen Rechtsformen droht im Ernstfall eine Haftung auf privater Ebene. Wenn jedoch eine erhebliche Gewinnrücklage in einer GmbH entstanden ist und es tritt ein Haftungsfall ein, dann haftet sie mit ihrem gesamten Vermögen statt mit ihrem Stammkapital. Das kann also den Untergang jahrelangen Erfolgs bedeuten.
Schüttet eine GmbH als Tochtergesellschaft einer Stiftungsholding regelmäßig ihre Gewinne an diese aus, minimiert sie das Risiko, im Haftungsfall alles zu verlieren. Das ist somit ein weiterer Vorteil einer Stiftung. Dabei kann die Stiftung unter Umständen die Dividende steuerfrei vereinnahmen. Dies ist allerdings nur möglich, sofern es gelingt den Finanzbehörden zu beweisen, dass sie rein vermögensverwaltend tätig ist und somit keine gewerbliche Tätigkeit entfaltet.
3.4. Vorteil 4 – Ebenfalls Vermögensschutz, nur anders
Apropos Vermögensschutz, der nächste Vorteil einer Stiftung hängt gleichfalls damit zusammen. Allerdings geht es hierbei um einen gänzlich anderen Kontext. Genauer gesagt handelt es sich sogar um zwei Aspekte.
Wenn ein Unternehmer in Privatinsolvenz gerät, kann dies, je nach Rechtsform, zur Haftung mit dem gesamten Vermögen führen. Davon wäre auch eine Beteiligung an einer GmbH oder einer anderen Rechtsform betroffen; sie könnten verloren gehen. Eine Stiftung, ausgestattet mit einer entsprechend weitsichtigen Satzung, ist hingegen vor dem Risiko einer Privatinsolvenz deutlich besser abgeschirmt.
Zweiter Punkt: Eine Stiftung kehrt gemäß ihrer Satzung Zuwendungen an ihre Destinatäre aus. Sollte aus diesem Kreis aber jemand in Privatinsolvenz geraten, würde die an sie oder ihn ausgezahlte Zuwendung gepfändet werden. Der ursprüngliche Sinn der Destinationsleistung wäre somit vereitelt. Daher kann eine Stiftung, im Rahmen ihrer Satzung, derartige Auskehrungen an betroffene Personen pausieren, bis die Privatinsolvenz ausgestanden ist.
3.5. Vorteil 5 – Steuerfreie Dividende
Die Gewinnausschüttung einer Tochter-GmbH an ihre Holding führt regelmäßig zu einer geringen Steuer von etwa 1,5 %. Handelt es sich jedoch um eine Stiftungsholding, kann man argumentieren, dass sie rein vermögensverwaltend tätig ist. Zwar ist eine Stiftung ebenfalls eine Körperschaft, jedoch keine Kapitalgesellschaft. Daher kann eine Stiftung auch fast alle anderen Einkunftsarten nutzen (mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit). Mit einer geschickten Argumentation lässt sich dieser Umstand gegenüber dem Fiskus derart ausbauen, dass im Endeffekt weder Körperschaftsteuer noch Gewerbesteuer auf Ebene der Stiftung anfallen.
3.6. Vorteil 6 – Steuerfreier Unternehmensverkauf
Ebenso spannend ist, dass eine Stiftung ihre Tochterunternehmen steuerfrei verkaufen kann. In dieser Hinsicht entspricht dies der Situation, die eine Holding beim Verkauf eines Tochterunternehmens ebenfalls kennt. Doch auch hier liegt der Unterschied darin, dass es bei einer Stiftung möglich ist, tatsächlich keine Steuern auf den Verkauf zu entrichten.
3.7. Vorteile einer Stiftung: Vorteil 7 – Vermietung von Immobilien
Der nächste große Vorteil, den eine Stiftung für sich reklamieren kann, ist ebenfalls mehrschichtig. Er hängt mit Immobilieneigentum zusammen.
Als juristischer Person steht es einer Stiftung offen, Immobilien zu besitzen. Diese kann sie selbstverständlich auch vermieten. Logischerweise ist dann auch dieser Vorgang steuerpflichtig. Allerdings unterliegen die Einkünfte einer Stiftung der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer – im Prinzip. Körperschaftsteuer fällt dabei pauschal mit 15 % auf das resultierende Einkommen an. Die Gewerbesteuer hingegen kann die Stiftung über die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG gänzlich abschütteln. So bleibt es bei einer auf 15 % steueroptimierten Vermietung.
3.8. Vorteile einer Stiftung: Vorteil 8 – Steuerfreier Immobilienverkauf
Die Eigenschaft der Vermögensverwaltung ist aber auch noch im Hinblick auf den eventuellen Immobilienverkauf ein steuerlicher Leckerbissen. Denn dadurch, dass eine Stiftung als Körperschaft keine reine gewerbliche sondern eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt, kann sie die Immobilie wie eine natürliche Person verkaufen. Das bedeutet, dass nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 EStG der Verkauf einer Immobilie auch für eine Stiftung steuerfrei realisierbar ist.
3.9. Vorteil 9 – Darlehensvergabe an eigene Immobilien-GmbH
So kann eine Stiftung beispielsweise zur rechten Zeit – sprich: nach Ablauf der Spekulationsfrist – eine Immobilien-GmbH als Tochterunternehmen gründen und Immobilien aus ihrem eigenen Bestand an sie verkaufen. Dabei erfolgt diese Übertragung gegen Gewährung eines Darlehens. Da ein solches Darlehen fremdüblich sein sollte, muss man auch Zinsen berechnen. Mit diesen Finanzierungskosten lassen sich die Gewinne der Immobilien-GmbH hervorragend reduzieren. Hinzu kommt die Tilgung, die ebenfalls dafür sorgt, dass die Stiftung einen steueroptimierten Cash-Flow erfährt, denn Tilgungsleistungen sind steuerfrei. Außerdem profitiert man auch noch von der Abschreibung, die aber nur in steuerlicher Hinsicht den Gewinn schmälert.
3.10. Vorteil 10 – Vermeidung der Quellenbesteuerung (Kapitalertragsteuer)
Bei Gewinnausschüttungen fällt in Deutschland Quellensteuer an, nämlich Kapitalertragsteuer. Dabei unterliegen sowohl natürliche als auch juristische Personen dieser abgeltenden Besteuerung. Das bedeutet, dass Kapitalgesellschaften, die Dividenden an ihre Gesellschafter ausschütten, dazu verpflichtet sind, die Kapitalertragsteuer einzubehalten, um sie sodann an die Finanzkasse abzuführen. Wenn jedoch der Empfänger einer Dividende diese steuerfrei vereinnahmen kann, muss der Fiskus die zuvor erhaltene Steuer erstatten. Kommt dies regelmäßig vor, kann man einen Antrag für Dauerüberzahler beim zuständigen Finanzamt stellen. Mit dessen Zustimmung ist dann die Kapitalgesellschaft vom Einbehalt der Quellensteuer entbunden. In unserem Fall erhält die Stiftung gleich die gesamte Dividende ausgezahlt – ohne auf eine Erstattung warten zu müssen und somit ohne Verzögerung. Das erhöht die Liquidität der Stiftung.
3.11. Vorteil 11 – Nutzung des Grundfreibetrags bei Kindern
Wiederkehrende Auskehrungen einer Stiftung an die noch minderjährigen Kinder von Stiftern haben den Vorteil, dass diese bis zur Grenze des Grundfreibetrags steuerfrei bleiben. Denn wenn die Kinder keine eigenen Einkünfte erzielen, wäre es ja nachteilig, wenn sie ihren Grundfreibetrag ungenutzt ließen.
Mit den Destinationsleistungen können sie Jahr für Jahr ungefähr EUR 20.000 steuerfrei erhalten. Zwar beträgt der Grundfreibetrag großzügig gerundet lediglich EUR 12.000, doch können die Kinder hierbei auch das Teileinkünfteverfahren ansetzen. Damit sind 40 % der EUR 20.000 ohnehin steuerfrei, nämlich ungefähr EUR 8.000. Die verbleibenden EUR 12.000 bleiben aber ebenfalls von der Einkommensteuer unberührt, weil das Finanzamt darauf den Grundfreibetrag anrechnet.
Fängt man mit diesen Auskehrungen direkt bei Geburt des Kindes an, kommen im Laufe der nächsten 20 Lebensjahre steuerfreie Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 400.000 zusammen. Und zwar pro Kind und ohne komplexe Steuergestaltungen – ganz einfach.
3.12. Vorteile einer Stiftung: Vorteil 12 – keine Wegzugsteuer
Wir haben hierüber schon sehr oft informiert: eine Familienstiftung ist ideal dazu geeignet, um die Wegzugsteuer zu vermeiden. Wer nämlich als Destinatär ins Ausland auswandern möchte und an keiner Gesellschaft beteiligt ist, den hindert auch keine Begünstigung durch eine Stiftung. Das liegt daran, dass Stiftungen nun mal allein sich selbst gehören. Es gibt einfach keine Beteiligungsverhältnisse natürlicher oder juristischer Personen an einer Stiftung. Doch nur wenn Beteiligungen vorliegen, greift die Wegzugsbesteuerung. Also können Destinatäre steuerfrei auswandern.
3.13. Vorteil 13 – Vergabe von Darlehen
Eine Stiftung, die Gewinne angespart hat, kann auch Darlehen vergeben. Dabei kommen sowohl die Stifter und Destinatäre, aber auch eine Tochtergesellschaft oder eine Immobiliengesellschaft als Darlehensnehmer in Frage. Statt also Zinsen an ein Kreditinstitut zu zahlen, bleibt das Geld in einem geschlossenen Kreislauf. Wo es möglich ist, gelten die Zinskosten aber dennoch als steuerlich ansetzbare Betriebsaufwendungen. Wichtig ist dabei lediglich, dass die Konditionen zum Darlehen fremdüblich sind. Denn andernfalls droht bei einer Außenprüfung die Aufdeckung einer verdeckten Gewinnausschüttung.
3.14. Vorteil 14 – Verkauf von Immobilien an die Stiftung
Angenommen, die Stifter verfügen über Immobilienvermögen und halten dies schon seit mindestens zehn Jahren. Nehmen wir weiter an, dass die Immobilien im Wert gestiegen sind. Dann können die Stifter die Immobilien an die von ihnen errichtete Stiftung verkaufen – steuerfrei. Das verschafft ihnen einerseits die Möglichkeit, über den Kaufpreis Vermögen aus der Stiftung auf die private Ebene abzuziehen – wie gesagt, steuerfrei. Denn wenn die Stiftung das Vermögen über Auskehrungen auszahlen würde, wäre dies ein einkommensteuerpflichtiger Vorgang.
Aber es gibt noch mehr Pluspunkte: Einerseits ist durch die Wertsteigerung die Höhe der Abschreibung angewachsen. Die Stiftung kann somit mehr Geld von ihren Mieteinkünften steuerfrei halten als es die Stifter zuvor konnten. Dann ist auch noch der Vorteil relevant, dass die Stiftung Körperschaftsteuer statt Einkommensteuer auf die Mieteinnahmen entrichtet. Der Steuersatz zur Körperschaftsteuer ist aber mit derzeit 15 % und in einigen Jahren sogar nur noch 10 % deutlich niedriger als die Einkommensteuer. Und dann verfügt die Stiftung auch noch über das Steuerprivileg, dass sie Immobilien nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist ebenfalls steuerfrei verkaufen kann. Das sind in der Tat viele Vorteile bei einer Stiftung.
3.15. Vorteil 15 – Vermeidung von Erbstreitigkeiten
Besonders gut eignet sich eine Familienstiftung, um den Nachlass zu ordnen – und zwar so, dass es rund um die Vermögensnachfolge zu keinen Erbstreitigkeiten kommt. Sie haben es möglicherweise schon öfter vernommen: je höher ein Nachlass ist, desto wahrscheinlicher ist eine Auseinandersetzung unter den potenziellen Erben. Doch wenn man als zukünftiger Erblasser das Vermögen auf eine Familienstiftung überträgt und ihre Satzung so ausgestaltet, dass Abkömmlinge und andere Familienangehörige eine finanzielle Unterstützung in gewünschter Höhe erhalten, kann niemand juristische Einwände vorbringen. Schließlich handelt es sich lediglich um Destinationsleistungen, deren Höhe durch die Satzung der Stiftung bestimmt wird. Und darauf hat niemand der Begünstigten irgendeinen Einfluss.
3.16. Vorteil 16 – Freiheiten bei der Ausgestaltung
Noch einer der vielen Vorteile einer Stiftung ergibt sich in logischer Konsequenz aus vorigem Aspekt. Denn wer Bedingungen zur Vergabe von Destinationsleistungen in die Satzung hineinschreiben kann, der darf auch weitere Punkte darin regeln. Zum Beispiel kann man darin die Voraussetzung schaffen, dass ein in der Satzung berücksichtigter Destinatär im Falle einer Heirat nur dann weiter Destinationszahlungen in vollem Umfang erhält, wenn der jeweilige Partner sich auf einen Ehevertrag einlässt. Denn bei einer Scheidung bleiben dann die an den Destinatär ausgezahlten Leistungen in dessen Vermögen; eine Aufsplitterung ist somit ausgeschlossen.
5. Vorteile einer deutschen Stiftung – Fazit
Mit so vielen fabelhaften Vorteilen ausgestattet, scheint die Stiftung eine hervorragend Rechtsform zu sein. Allerdings hat sie auch einen gravierenden Haken. Denn wenn die Stiftung ihren Sitz in Deutschland hat, dann unterliegt sie der deutschen Erbersatzsteuer. Alle dreißig Jahre unterliegt das Vermögen einer in Deutschland ansässigen Familienstiftung nämlich einer Besteuerung nach den gängigen Regeln des Erbschaftsteuerrechts. Der Gesetzgeber hat nämlich erkannt, dass eine Stiftung sonst einen steuerlichen Vorteil hätte, wenn sie nach der Errichtung von der Besteuerung ihres Vermögens völlig ausgenommen bliebe, während natürliche Personen ihr Vermögen bei jedem Generationenwechsel versteuern müssen. Darum simuliert die Erbersatzsteuer die Erbschaftsteuer, die natürlichen Personen treffen würde.
Immerhin, wir beraten Sie gerne ganz individuell und zu allen relevanten Aspekten rund um Stiftungen im In- und Ausland. Übrigens auch zur Vermeidung der Erbersatzsteuer. Alles, was Sie dafür machen müssen, ist, unsere Telefonnummer zu wählen.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.