Eigene Anschaffungskosten (EUR 600.000) | Fortgeführte Anschaffungskosten (60 % von EUR 800.000; EUR 480.000)

Jährlicher AfA-Satz | 2 % | 2 %

Abziehbare AfA | EUR 12.000 | EUR 9.600

Rest-AfA-Dauer | 50 Jahre | 40 Jahre

Innerhalb des Familienverbundes sind Vermögensübertragungen nicht nur üblich, sondern aus steuer- und erbrechtlicher Sicht häufig auch sinnvoll. Im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer lassen sich so unter anderem Freibeträge alle 10 Jahre optimal ausnutzen. Die vorweggenommene Erbfolge kann Teil einer entsprechenden Gestaltung sein. Die Übertragung von Betriebs- oder Privatvermögen erfolgt hier unter Lebenden, allerdings mit Rücksicht auf die zukünftig eintretende („echte“) Erbfolge.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat für die praktische Beurteilung entsprechender Sachverhalte umfangreiche Leitlinien veröffentlicht. Sie basieren größtenteils auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und konsolidieren die jeweiligen Entscheidungen. Die Grundsätze der vorweggenommenen Erbfolge und bestimmte Einzelfälle sind gesammelt im BMF-Schreiben vom 13.01.1993 (IV B 3 – S 2190 – 37/92) zu finden.

1. Begriff und Grundlagen der vorweggenommenen Erbfolge

Unter dem Begriff der vorweggenommenen Erbfolge versteht der Gesetzgeber eine Vermögensübertragung unter Lebenden. Wichtig dabei, mithin sogar das ausschlaggebende Kriterium, ist die Rücksichtnahme auf die später tatsächlich eintretende Erbfolge, die sich nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richtet.

Beispiele: