Wandelanleihen sind eine besondere Form der Kapitalanlage und darüber hinaus eine Option, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Unternehmen des Arbeitgebers zu beteiligen. Ihre steuerliche Behandlung ist dabei durchaus komplex, was schlichtweg an der „mehrstufigen“ Ausgestaltung von Wandelanleihen liegt. Hinzu kommt, dass sich das zugrundeliegende Recht mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2008 grundsätzlich geändert hat.

1. Grundsatz: Was ist eine Wandelanleihe?

Der Begriff „Wandelanleihe“ setzt sich zunächst aus zwei Bestandteilen, „Anleihe“ und „Wandlung“, zusammen. Beide sind getrennt voneinander zu beurteilen, da der jeweilige Anleger oder Investor zunächst eine Anleihe ausgibt. Diese kann er später, in der Regel zu einem bestimmten Zeitpunkt, in Anteile am jeweiligen Unternehmen wandeln. Erst mit dem zweiten Schritt unterscheiden sich Wandelanleihen von regulären Schuldverschreibungen.

1.1. Teil eins: Die Schuldverschreibung (Anleihe)

Bei einer Schuldverschreibung leiht ein privater oder institutioneller Anleger dem Aussteller der Anleihe einen bestimmten Betrag für eine bestimmte Zeit. Hierfür erhält er Zinsen, die entweder laufend, in bestimmten Abständen oder erst am Ende der vereinbarten Laufzeit fällig werden. Im Grundsatz ist die Anleihe damit ein langfristiges Darlehen, welches der Anleger dem jeweiligen Unternehmen gegen Zahlung von Zinsen einräumt.

Dabei können Anleihen durchaus erhebliche Laufzeiten, beispielsweise solche von 30 Jahren, aufweisen. In diesen Fällen ist es üblich, die fälligen Zinsen einmal pro Jahr oder alle zwei Jahre auszuzahlen. Wäre dem nicht so, entstünde durch den Zinseszinseffekt eine immer höhere Zahllast für den Gläubiger. Denn der noch ausstehende Anspruch auf Zinszahlung ist im Grundsatz ein weiteres Darlehen, das der Investor dem Unternehmen gewährt.

Ansprüche aus Anleihen, sprich Zinsen, sind sonstige Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG. Grund hierfür ist, dass ein Anleger für die zeitlich begrenzte Überlassung von Kapital eine Gegenleistung in Form der Zinszahlungen erhalten. Wird die Anleihe veräußert, greift § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG. Auch hier liegen also Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.

1.2. Teil zwei: Die Wandlungsoption

Erst Teil zwei macht die Wandelanleihen zu dem, was sie sind – nämlich einer Schuldverschreibung, die der Anleger später in Anteile (Aktien oder andere Beteiligungen) am ausgebenden Unternehmen umwandeln kann. Grundsätzlich gelten dabei verschiedene Bedingungen, die sich von Wandelanleihe zu Wandelanleihe erheblich unterscheiden können: