Der Begriff der „privaten Vermögensverwaltung“ spielt im Ertragsteuerrecht an vielen Stellen die entscheidende Rolle. Denn an ihm entscheidet sich unter anderem die Frage, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt oder ob es an der sachlichen respektive personellen Verflechtung fehlt. Auch viele Steuerbefreiungen, etwa die Spekulationsfrist nach § 23 EStG, knüpfen an die Vermögensverwaltung an. Ob „noch“ private Vermögensverwaltung oder „schon“ eine gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit vorliegt, ist dabei in erster Linie nach den konkreten Handlungen der Unternehmerin oder des Unternehmers zu beurteilen.

1. Private Vermögensverwaltung: Diese Einkünfte fallen grundsätzlich darunter

Der Gesetzgeber hat den Begriff der (privaten) Vermögensverwaltung weder im Verfahrens- noch im materiellen Recht abschließend definiert. Grund dafür sind die verschiedenen, sich teilweise auch überschneidenden, Tatbestandsvoraussetzungen einzelner Rechtsvorschriften. So kann beispielsweise beim Kapitalvermögen zwar der Tatbestand der Anteilsveräußerung (§ 20 Absatz 2 Nummer 1 EStG) vorliegen, gleichzeitig beteiligt sich der Anleger aber mitunter am allgemeinen Wirtschaftsverkehr. Damit erfüllt er (auch) die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG.

Um zumindest in grundlegenden Fällen Klarheit zu schaffen, wurde mit § 14 Satz 3 AO ein „Grundfall“ der (privaten) Vermögensverwaltung normiert. Eine solche ist demnach in den Fällen der „Fruchtziehung“, also der passiven Nutzung vorhandener Vermögenswerte, gegeben. „Klassische“ Fälle der privaten Vermögensverwaltung sind damit beispielsweise die Vermietung von Wirtschaftsgütern (§§ 21 und 22 Nummer 3 EStG) und die Anlage in Kapitalwerte wie Aktien und Fonds (§ 20 EStG).

Diese in § 14 AO genannten Beispiele stellen allerdings nur den Regelfall dar. Denn die jeweiligen Vorschriften, hier also § 20 Absatz 8 und § 21 Absatz 3 EStG, normieren auch die Ausnahme der sogenannten Subsidiarität. Demnach sind beispielsweise Kapitaleinkünfte den gewerblichen Einkünften zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Stellt sich eine im Grundsatz kapitalverwaltende Tätigkeit also als Gewerbebetrieb dar, hat § 15 EStG Vorrang vor § 20 EStG. Es erfolgt dann eine entsprechende Umqualifizierung der Erträge.

2.„Klassiker“ der Vermögensverwaltung: Kapitalvermögen und Vermietung

Unter den Begriff der privaten Vermögensverwaltung fallen klassischerweise Geldanlagen, vor allem solche in Kapitalwerte und Vermietungsobjekte. Erfasst werden diese Einkünfte von den §§ 20 und 21 EStG.

2.1. Private Vermögensverwaltung – Einkünfte aus Kapitalvermögen

Welche Einkünfte solche aus Kapitalvermögen sind, definiert das deutsche Ertragsteuerrecht abschließend in § 20 EStG. Unter diese Einkunftsart fallen unter anderem: