Datum | Thema
07. November 2018 | Wegzugsbesteuerung die Bewertung von GmbH-Anteilen (dieser Beitrag)
10. November 2018 | Wegzugsteuer nach § 6 AStG: Erlass & Stundung in besonderen Fällen
12. November 2018 | Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) bei GmbH-Gesellschafter
20. Mai 2019 | Wegzugsbesteuerung: Berechnen – Stundung – Erlass – Vermeidung
Verzieht ein GmbH-Gesellschafter ins Ausland, kommt es zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Die Höhe der Wegzugsteuer richtet sich dabei nach dem Wert des Anteils an der GmbH. Für die Berechnung der Steuer ist daher eine Unternehmensbewertung vorgenommen. Hierzu kommt meistens das vereinfachte Ertragswertverfahren zu Anwendung, welches wie Ihnen nachfolgend genauer darstellen.
Wenn der Gesellschafter einer GmbH ins Ausland verzieht, hat dies häufig große steuerliche Auswirkungen sowohl für den Steuerpflichtigen selbst als auch für seine GmbH. Denn durch den Wegzug verliert Deutschland das Besteuerungsrecht für einen späteren Veräußerungsgewinn der GmbH. Das bedeutet, dass wenn der Steuerpflichtige seine GmbH nach dem Wegzug verkauft, Deutschland nicht mehr besteuern darf. Das Besteuerungsrecht erhält nämlich der Staat, in dem der GmbH Gesellschafter ansässig ist.
Um diesen Steuernachteil zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG geschaffen. In ihrer Rechtsfolge unterstellt die Vorschrift daher eine fiktive Veräußerung des Anteils an der GmbH zum Zeitpunkt des Wegzugs. Die Veräußerung wird damit durch Deutschland anschließend besteuert, als hätte diese tatsächlich stattgefunden.
2. Bewertung der GmbH – Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Als Berechnungsgrundlage für den fiktiven Veräußerungsgewinn dient der sogenannte „Gemeine Wert“ des Unternehmens zum Zeitpunkt des Wegzugs, bei dem es sich um den Verkehrswert des Unternehmens handelt. Um diesen zu ermitteln nutzt das Finanzamt regelmäßig auf das sogenannte „Vereinfachte Ertragswertverfahren„.
Dieses nimmt die Gewinne der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufene Wirtschaftsjahre als Berechnungsgrundlage und bildet nach Abzug eines angemessenen Unternehmerlohns und der Beteiligungserträgen den durchschnittlichen Jahresertrag der letzten Jahre. Diesen multipliziert das Finanzamt anschließend wird mit eine Kapitalisierungsfaktor. Der errechnete Wert stellt den aktuellen Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt des Wegzugs dar.
Hier finden Sie das Berechnungsformular des Finanzamts:
können
Wenn das Finanzamt die Bewertung vorgenommen hat, besteht die Möglichkeit diese Bewertung mittels Einspruch oder Änderungsantrag anzufechten. Die nachfolgend Punkte bieten die Möglichkeit für geschickte Berater die Unternehmensbewertung zu Gunsten des Mandaten zu beeinflussen.
3.1. Angemessener Unternehmerlohn
Sofern im steuerlichen Gewinn noch kein Unternehmenlohn abgezogen wurde, wird in der Berechnung des Finanzamts ein angemessener Unternehmerlohn von Amts wegen berücksichtigt. Das Finanzamt beurteils die Angemessenheit in den meisten Fällen anders als der Unternehmer selbst. Hier ist also ein geschickte Argumentation des Beraters gefragt. Ein mögliches Argument wäre z.B. das Gehalt einer Führungskraft im eigenen Unternehmen. Es spricht grundsätzlich nicht dagegen, dass der Geschäftsführer das dreifache einer normalen Führungskraft verdient. Solche Referenzgehälter des eigenen Unternehmens sind ein starkes Argument gegen über dem Finanzamt. Hiermit kann die Unternehmensbewertung und auch die Wegzugsbesteuerung verringert werden.
3.2 Änderung der berücksichtigten Jahre
Steuerpflichtige und Berater sollten genau prüfen, welche Jahre das Finanzamt für die Bewertung des Unternehmen und Berechnung der Wegzugsbesteuerung herangezogen hat. Oftmals wird auch das laufende Kalenderjahr einbezogen. Diese Ausnahme ist grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch bestimmten Voraussetzungen. Die Berücksichtigung des laufenden Kalenderjahr aufgrund von positiver Gewinnentwicklung, ist hierfür nach allgemeiner Auffassung nicht ausreichend.
3.3. Ableitung des Ertragswerts aus Veräußerung an fremden Dritten
Wenn ein Teil der GmbH an einen fremden Dritten veräußert wurde, lässt sich hieran der Wert des Unternehmen für die Dauer von einem Jahr ableiten. Sofern der Gesellschafter einen GmbH-Anteil besonders günstig veräußert, wird das Gesamtunternehmen entsprechend bewertet. Zur Nutzung dieser Möglichkeit ist § 11 BewG durch den Berater genau zu prüfen. Abhängig vom Preis des verkauften Anteils hat die Vorschrift eine großen Einfluss auf die Höhe der Wegzugsbesteuerung.
3.4. Weitere Gestaltungsmodelle
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.