Wegzugsteuer kennt man in der Regel im Kontext mit Kapitalgesellschaften. Doch im Grunde ist die Wegzugsteuer auf Privatvermögen wesentlich relevanter und vielfältiger. Denn eigentlich geht es in der Hauptsache um Unternehmensbeteiligungen an Kapitalgesellschaften, die deren Gesellschafter in ihrem Privatvermögen halten. Wegzugsteuer, die Kapitalgesellschaften verursachen, weil sie ins Ausland verlegt werden, sind nämlich deutlich seltener. Daneben existieren noch weitere Sachverhalte, in denen die Wegzugsteuer relevant ist. Und schließlich sind da noch jene Zusammenhänge, in denen zwar keine Wegzugsteuer auf Privatvermögen anfällt, wohl aber weitere steuerliche Implikationen bestehen bleiben, auf die man ebenfalls achten sollte, wenn man als natürliche Person ins Ausland fortzieht.
1. Wegzugsteuer auf Privatvermögen – Einleitung
Es ist schon eine Art romantische Vorstellung: einfach die Koffer packen und auswandern. Oder noch besser, nach dem Urlaub einfach im Ausland bleiben, weil es uns dort so gut gefallen hat. Für Unternehmerinnen und Unternehmer birgt ein solches Ansinnen hingegen einige Hürden. Denn wenn man in Deutschland den Wohnsitz aufgibt, dann hat das neben anderen bürokratischen Pflichten auch steuerliche Folgen. Das liegt daran, dass man dadurch die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ablegt. In genau dieser Situation fragt sich Vater Staat jedoch, ob die Möglichkeit besteht, noch ein letztes Mal Steuern zu erheben, bevor dieses Recht an den neuen Heimatstaat übergeht. Und da man in aller Regel nur privat fortzieht, das eigene Unternehmen somit in Deutschland verbleibt, könnte der Gewinn, der aus einem späteren Unternehmensverkauf entstünde, bei der Besteuerung dem Ausland zufallen. Damit würde Deutschland letztlich leer ausgehen.
Um dennoch Steuern auf die bisherige Wertsteigerung des Unternehmens zu erheben, hat Deutschland die Wegzugsteuer eingeführt. Doch ist die Besteuerung der sogenannten stillen Reserven nur ein Teil des Umfangs der Wegzugsbesteuerung. Welche anderen Faktoren zu einer Wegzugsbesteuerung führen, wollen wir in diesem Artikel einmal kurz zusammenfassend darstellen.
2. Auf welches Privatvermögen fällt Wegzugsteuer an?
Bevor wir jedoch darauf eingehen, wie die deutsche Wegzugsteuer funktioniert, stellen wir kurz alle Sachverhalte vor, die eine Wegzugsteuer auslösen können. Sie werden überrascht sein, wie vielfältig diese Möglichkeiten des Fiskus sind.
2.1. Wegzugsteuer auf Privatvermögen – Unternehmen
Hierüber haben wir im Grunde schon fast alles Grundsätzliche ausgeführt. Allerding fehlt eine entscheidende Konkretisierung. Denn die Wegzugsteuer, die im § 6 AStG normiert ist, betrifft im Grunde nur Körperschaften, allen voran also Kapitalgesellschaften wie der GmbH und der UG, aber auch der AG und SE. Allerdings sind auch Genossenschaftsmitglieder von der Wegzugsteuer betroffen. Sofern all diese Rechtsformen ihren Sitz in Deutschland haben und ihre Anteilsinhaber dauerhaft ins Ausland fortziehen, fällt auf die anteiligen stillen Reserven Wegzugsteuer an.
Wenn man aber nur bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Wegzugsteuer zahlen muss, hat der Gesetzgeber denn da keine Gesetzeslücke für Personengesellschaften gelassen? Auf den ersten Blick mag dies eine logische Frage sein. Tatsächlich gilt bei Personenunternehmen, also Personengesellschaften aller Art sowie Einzelunternehmen, eine ähnliche Regelung. Jedoch hat man hierfür den Begriff Entstrickungssteuer geschaffen. Trotzdem kann die Umwandlung einer Körperschaft in ein Personenunternehmen vor dem Wegzug eine sinnvolle Maßnahme sein, um die Wegzugsteuer zu vermeiden.
2.2. Wegzugsteuer auf Privatvermögen – Schenkungen und Erbschaften
Da wir schon die Wegzugsteuer mit dem klassischen Fall der Auswanderung von Unternehmern in Verbindung gebracht haben, betrachten wir auch gleich noch den Fall, der relevant wird, wenn man Unternehmensbeteiligungen aus dem Privatvermögen an Personen im Ausland überträgt. Stellen Sie sich einen Unternehmer vor, dessen Kinder im Ausland leben. Wenn nun der Erbfall eintritt oder eine Schenkung der Unternehmensbeteiligungen erfolgen soll, dann würde Deutschland ja ebenfalls das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven verlieren. Was macht Vater Staat also? Richtig, er erhebt auch auf Erbschaften und Schenkungen, die ins Ausland gerichtet sind, Wegzugsteuer.
2.3. Wegzugsteuer auf Privatvermögen – Investmentfonds
Neben Unternehmensbeteiligungen kennt das deutsche Steuerrecht seit 2025 auch eine Wegzugsteuer auf Investmentfonds. Wer in Fonds investiert hat und dabei Anschaffungskosten von EUR 500.000 hatte, muss auf die Wertsteigerung, die bis zum Zeitpunkt des Wegzugs entstanden ist, ebenfalls Wegzugsteuer zahlen. Dies gilt allerdings auch, wenn man in den fünf Jahren vor dem Wegzug ins Ausland zu mindestens 1 % an einem Fonds beteiligt war. Es sind insbesondere passive Fonds, die dieser Besteuerung unterliegen, also klassische Aktienfonds, Immobilienfonds und andere.
3. Keine Wegzugsteuer auf Privatvermögen, aber beschränkte Steuerpflicht
Ein weiterer Aspekt, den man beim Wegzug ins Ausland beachten muss, umfasst Sachverhalte, die trotz Wegzug ins Ausland in Deutschland weiterhin steuerpflichtig bleiben. Streng genommen hat das zwar keine Wegzugsteuer auf Privatvermögen zur Konsequenz, doch ist es steuerrechtlich betrachtet eine vergleichbare Maßnahme, um Deutschland zu ermöglichen, seine Steuerhoheit zu verteidigen. Daher betrachten wir nun genau diese Sachverhalte.
3.1. Immobilien im Inland
Fangen wir mit einem ganz einfachen Beispiel an: Immobilien im Inland unterliegen stets der deutschen Steuerpflicht. Ist die steuerpflichtige Person in Deutschland steuerlich ansässig, unterliegen ihre Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung ihrer Immobilien ebenso der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht wie die Gewinne, die aus einem eventuellen Verkauf resultieren. Wenn man jedoch als Eigentümer ins Ausland auswandert, fällt zwar die unbeschränkte Steuerpflicht weg, weil die Kriterien Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt keine Anwendung finden. Doch bleiben die Einnahmen aus deutschen Quellen weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, nur eben beschränkt.
3.2. Einzelunternehmen
Einzelunternehmer, die einen Betrieb im Inland führen, aber im Ausland leben, sind mit ihren Gewinnen ebenfalls in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob man ein ausländischer Unternehmer ist oder von Deutschland ins Ausland auswandert und erst danach in Deutschland ein Einzelunternehmen gründet. Wichtig ist hierbei die Feststellung, dass dies nur dann gilt, wenn der Ort der Geschäftsführung im Inland verbleibt. Das kommt also insbesondere dann in Frage, wenn man als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer in Grenznähe im Ausland lebt und für die Geschäftsführung zum Unternehmen nach Deutschland reist. Ansonsten findet eine Verlagerung der Geschäftsführung ins Ausland statt, sodass Deutschland das Besteuerungsrecht an den Einnahmen verliert.
3.3. Personengesellschaften
Ähnlich ist der Fall bei Gesellschaftern von Personengesellschaften gelagert. Auch hier führt die Fortführung des Unternehmens im Inland zur beschränkten Steuerpflicht der nun im Ausland ansässigen Gesellschafter.
4. Keine Wegzugsteuer auf Privatvermögen, aber erweitert beschränkte Steuerpflicht
Der letzte Aspekt führt uns zu einem sehr komplex wirkenden Sachverhalt. Im deutschen Außensteuergesetz wird geregelt, was bei einem Bezug zu grenzüberschreitenden Steuersachverhalten in Deutschland steuerpflichtig bleibt. Ein Grundsatz ist, dass man nach dem Belegenheitsprinzip urteilt. Nach diesem Prinzip erfolgt auch die Besteuerung von inländischen Immobilien, die sich im Eigentum von im Ausland steuerpflichtigen Personen befinden.
Ein anderes Prinzip ist, dass ausländische Einkünfte, die im Ausland steuerpflichtigen Personen zufließen, nur im Ausland steuerpflichtig sind. Immerhin sind diese von der Besteuerung in Deutschland ausgeschlossen. Das mag auf den ersten Blick trivial erscheinen, doch sieht das für US-Staatsangehörige ganz anders aus. Es ist somit keine Selbstverständlichkeit.
Der dritte Punkt, den das deutsche Außensteuergesetz adressiert, ist somit auf Einkommen gerichtet, die weder aus Quellen im Inland noch im Ausland stammen. Dazu hat das deutsche Außensteuergesetz eine weitere Steuerpflicht geschaffen. Neben der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht gibt es nämlich auch noch die erweitert beschränkte Steuerpflicht. Sie greift, wenn es um eben solche Einkünfte geht, die keinem Land zugeordnet werden können. Dazu zählen, Zinseinkünfte von Bankguthaben sowie Kryptowährungen und Aktien, also deren Dividenden oder Veräußerungsgewinne. Allerdings gelten hierbei gewisse Bedingungen. Einerseits sind nur deutsche Staatsbürger davon betroffen. Zweitens muss man in den vergangenen zehn Jahren mindestens fünf Jahre lang in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sein. Drittens muss man in einem Land leben, das nur geringe Einkommensteuer erhebt, oder in keinem Land mehr ansässig ist. Und viertens bleibt man dann mit diesen Einkommensarten zehn Jahre lang weiterhin in Deutschland steuerpflichtig.
Was versteht man in diesem Zusammenhang nun unter einer niedrigen Besteuerung im Ausland? Nun, dazu gibt § 2 AStG ebenfalls Auskunft. Hier wird die Bedingung als erfüllt angesehen, wenn eine steuerpflichtige Person mit einem Einkommen von umgerechnet EUR 77.000 mindestens ein Drittel weniger Einkommensteuer im Ausland zahlt als in Deutschland.
5. Wegzugsteuer auf Privatvermögen und ähnliche Maßnahmen – Fazit
Was ist nun die Lehre aus diesen verschiedenen Möglichkeiten, die Deutschland nutzt, um Steuern bei Personen zu erheben, die ins Ausland fortziehen? Nun, der erste Aspekt hierbei dürfte sein, dass man gleich von mehreren steuerlichen Regelungen betroffen sein kann. Der zweite ist, dass es für alle Fälle Lösungen gibt. Jedoch muss man dabei alle Rahmenbedingungen beachten. Das bedeutet, dass man hierzu unbedingt den Rat von Steuerexperten einholen sollte. Außerdem ist es zumindest im Fall einer drohenden erweitert beschränkten Steuerpflicht erforderlich, dass man möglichst frühzeitig zur Steuergestaltung schreitet. Aber auch dann, wenn man im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auswanderung maximal flexibel aufgestellt sein möchte, sollte man möglichst frühzeitig handeln.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.