Die Wegzugsteuer kennen unsere Leserinnen und Leser sicherlich nur allzu gut, denn sie ist ein Dauerbrenner in unseren Blog-Beiträgen. Daher wissen Sie wohl bereits, dass die Wegzugsteuer normalerweise anfällt, wenn man als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht durch einen Wegzug ins Ausland oder als Perpetual Traveler ablegt. Aber es gibt einen weiteren, weniger bekannten Zusammenhang, der zu einer Wegzugsbesteuerung führt. Wenn nämlich eine Übertragung von Anteilen an einer deutschen Körperschaft an eine allein im Ausland steuerpflichtige Person im Wege einer Erbschaft erfolgt, dann fällt ebenfalls Wegzugsteuer an.

1. Wegzugsteuer bei Erbschaft – Einleitung

Das deutsche Steuerrecht besticht durch seine hohe Komplexität. Dies liegt daran, dass sich der Gesetzgeber alle Mühe gibt, um Schlupflöcher, die seiner gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen, bestenfalls von Anfang an auszuschließen. Dennoch unterlaufen ihm immer wieder Fälle, in denen Gesetzeslücken übrig bleiben. Oft werden diese aber erst im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung vor den Finanzgerichten erkannt und erst nachträglich geschlossen. Dennoch gilt die Fähigkeit des Gesetzgebers, möglichst alle Eventualitäten gleich in den ersten Gesetzesentwürfen zu bedenken, als ziemlich robust.

2. Seit wann ist die Wegzugsteuer auch an Erbschaft gekoppelt?

Ein gutes Beispiel hierfür dürfte die Wegzugsteuer sein. Denn schon bei Einführung des Außensteuergesetzes 1972 in Deutschland war ein Absatz des § 6 AStG dem Eventualfall einer unentgeltlichen Übertragung von Unternehmensanteilen an einer Kapitalgesellschaft an eine allein im Ausland steuerpflichtige Person gewidmet. Darunter fällt neben der Übertragung im Wege einer Schenkung sowie allgemein bei einem Todesfall unter anderem auch die ganz gewöhnliche Erbschaft. Denn der Gesetzgeber hatte bereits damals erkannt, dass bei einer Erbschaft andernfalls das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik verloren gehen würde. Genauer gesagt würde es dann allein dem Staat zustehen, in dem der Erbe oder die Erbin unbeschränkt steuerpflichtig sind. Jedenfalls würde Deutschland dann keine ertragsteuerliche Beteiligung an der zwischenzeitlich erfolgten Wertsteigerung des Unternehmens erfahren. Und das war schon damals in einem prominenten Fall drastisch ins Bewusstsein der Allgemeinheit gerückt, wobei man dies als ungerecht empfand.

Die Rede ist dabei vom sogenannten Kaufhauskönig Helmut Horten, der sein Kaufhausimperium erst nach seinem Wegzug aus Deutschland in die Schweiz verkaufte und somit vermied, dass die Gewinne in Deutschland mit einem sehr hohen Steuersatz besteuert wurden. In der Schweiz war dies nämlich deutlich günstiger. Da das Außensteuergesetz als Reaktion auf diese findige Steuergestaltung ausgearbeitet wurde, erhielt es auch den inoffiziellen Beinamen „Lex Horten“.

3. Wegzugsteuer bei Erbschaft – ist das fair?

Nun mag man die Intention des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Außensteuergesetzes durchaus verstehen. Schließlich dürfte niemand befürworten, dass manche Steuerpflichtige ihre Steuerpflicht einfach ablegen können, während der Rest der Bevölkerung artig Steuern zahlt. Würde dies Überhand nehmen, wäre es ganz schnell vorbei mit dem Solidaritätsprinzip, zu dem sich auch das Grundgesetz verpflichtet hat, seitdem es die Bundesrepublik als Sozialstaat definierte. Die öffentliche Ordnung wäre dann recht rasch bedroht. Niemand hätte Verständnis für eine solche Ungleichbehandlung. Dennoch muss es erlaubt sein, diese Ausweitung der Wegzugsteuer auf Erbschaften zu hinterfragen.

3.1. Kind erbt Unternehmen während seines Auslandsstudiums

Stellen Sie sich einmal ein Unternehmerehepaar in Deutschland vor, dessen Tochter oder Sohn im Ausland studiert. Durch einen Unfall verstirbt nun das Ehepaar gleichzeitig, sodass ihre GmbH im Wege der Erbfolge automatisch auf ihr Kind übergeht. Abgesehen davon, dass das Kind während der Trauerzeit und der Organisation der Bestattung nun innerhalb eines Monats die Übertragung der Beteiligungen an das Finanzamt zu melden hat, muss es auch noch mit der Sorge leben, dass nun Wegzugsteuer auf die Erbschaft anfällt.

Was ist, wenn die Wegzugsteuer besonders hoch ausfällt, weil die GmbH in den letzten drei Jahren sehr hohe Gewinne erzielte? Schließlich ermittelt man die Wegzugsteuer auf Basis des Durschnittgewinns der letzten drei Jahre. Stellen wir uns weiter vor, dass die Eltern so viel wie möglich dieser Gewinne in ihr Unternehmen reinvestierten und somit kaum etwas davon auf ihrer privaten Ebene ankam? Somit fehlt jeglicher Teil dieses Gewinns, um die Wegzugsteuer aus dem Erbe des Privatvermögens der Eltern heraus zu stemmen. Aber selbst wenn die Eltern in allen drei Jahren den jeweils kompletten Gewinn an sich ausgeschüttet hätten, würde dies allenfalls reichen, um einen kleinen Teil der ersten Stundung der Wegzugsteuer zu begleichen.

Die einzige Möglichkeit, die das Kind hat, um der Wegzugsteuer zu entgehen, ist, dass es sich zurück nach Deutschland begibt. Denn dann wäre das Kind ja nur vorübergehend im Ausland gewesen, sodass ihm die Wegzugsteuer erlassen oder erstattet werden kann. Allerdings ist dies nur möglich, wenn die Dauer seines Auslandsaufenthalts zu diesem Zeitpunkt maximal sieben Jahre betragen hat.

3.2. Kind lebt dauerhaft im Ausland und erbt das elterliche Unternehmen

Damit kommen wir zum nächsten hypothetischen Dilemma. Stellen wir uns vor, das Kind ist schon älter und hat nach seinem Auslandsstudium einen Job und einen Lebenspartner im Ausland gefunden, vielleicht dort auch eine Familie gegründet. Und jetzt soll er wegen der Erbschaft entweder eine Wegzugsteuer zahlen, obwohl er eigentlich gar keinen Gewinn aus den im Unternehmen steckenden stillen Reserven realisiert hat, oder seine neue Heimat verlassen, um nach Deutschland zurückzukehren, falls die siebenjährige Frist da überhaupt noch läuft? Wie würden Sie sich in dieser Situation entscheiden? Dies ist weder fair noch auf irgendeine Art mit dem in der EU etablierten Rechtsgut der Personenfreizügigkeit vereinbar.

4. Wegzugsteuer durch Erbschaft? Vorausschauend handeln!

Vielleicht haben wir den einen oder die andere von unseren Lesern, die sich in unseren Beispielen wiedergefunden haben, gehörig aufgeschreckt. Wenn dem so ist, haben wir erfolgreich darauf hingewiesen, dass in solchen oder ähnlichen Situationen, in denen die Wegzugsteuer unvermittelt zuschlägt, erhebliche Probleme entstehen können. Dass man die Erbschaftsteuer, die das Kind ja eigentlich auch noch zahlen müsste (eventuell sogar sowohl im In- als auch im Ausland), zumindest in Deutschland über die Verschonung begünstigten Vermögens nach den §§ 13a und 13b ErbStG entschärfen kann, ist dabei lediglich ein kleiner Trost. Die Wegzugsteuer ist im Falle einer Erbschaft definitiv die größere Bedrohung.