Datum | Thema

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Ein Steuerstrafverfahren hat für den Steuerpflichtigen nicht nur vor dem Hintergrund der Abgabenordnung und des Strafrechts Bedeutung. Vielmehr kann dies auch Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete haben. Auch diese muss man im Blick haben und Verteidigungsmöglichkeiten dagegen entwickeln. Wir zeigen einigen Nebenfolgen des Steuerstrafverfahrens.

Steuerstrafverfahren können Nebenfolgen in diversen Rechtsgebieten haben und sich daher auf die persönliche, gesellschaftliche oder unternehmerische Lebensführung auswirken. Doch müsste in Ansehung des Art 6 II EMRK nicht eigentlich die sogenannte Unschuldsvermutung gelten? Diese besagt, dass ein Verdächtiger solange als unschuldig gilt, bis seine Schuld nicht rechtskräftig bestätigt wurde.

Die Unschuldsvermutung soll aber lediglich vor Sanktionen schützen. Das Strafrecht hat grundsätzlich Sanktionscharakter. Hingegen steht im Verwaltungsrecht das Präventionsprinzip im Vordergrund. Das heißt, dass auf Grundlage eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens präventiv eine Entscheidung für die Zukunft getroffen werden muss. Das bedingt aber gerade, dass die Unschuldsvermutung nicht greifen kann, da ansonsten keine Entscheidung aufgrund eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens getroffen werden kann. Vielmehr müsste bis zur rechtskräftigen Entscheidung gewartet werden. Das ist aber nicht immer zumutbar.

Dennoch steht vor einer rechtskräftigen Entscheidung nur ein Verdacht in Rede. Es kann daher sein, dass auch ein Unschuldiger durch die Entscheidung getroffen wird. Deswegen bedarf es strengen Voraussetzungen, damit ein Verdacht eine belastende Entscheidung rechtfertigen kann. Daher müssen begründete objektive Tatsachen einen dringenden Verdacht rechtfertigen, der die Tatbegehung sehr wahrscheinlich macht. Die Straftat muss gewichtig sein und der dringende Tatverdacht darf bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt sein. Beispielsweise spielt es eine Rolle, ob lediglich eine Steuerordnungswidrigkeit oder gar eine Steuerstraftat vorliegt. Dabei sind alle im Laufe des Verfahrens auftretenden Belastungen und Entlastungen zu berücksichtigen, sofern sie bereits vor der belastenden Entscheidung objektiv vorlagen. Im Rahmen der Verteidigung ist daher zu prüfen, ob dieser hinreichende Verdacht vorliegt.

Doch natürlich stellt sich die Frage, ob das Finanzamt die sensiblen Daten des Steuerpflichtigen an andere Behörden versenden darf. Dem könnte das Steuergeheimnis aus § 30 AO entgegenstehen. § 30 Absatz 4 Nummer 5 AO ermächtigt die Finanzbehörde aber gerade dazu, die Daten weiterzugeben. Auch Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. e) DSCVO steht der Weitergabe nicht entgegen. Demgemäß ist die Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Letzteres liegt hier vor. Somit können Informationen an andere Behörden weitergegeben werden. Damit steht das Steuergeheimnis den Nebenfolgen des Steuerstrafverfahrens nicht entgegen.

Dem Verwaltungsrecht liegt der Gedanke der Zuverlässigkeit zu Grunde. Daher soll jemand solange er zuverlässig ist, etwas tun dürfen. Folglich haben viele Ermächtigungsgrundlagen für den Entzug einer Erlaubnis oder für eine Untersagung die Unzuverlässigkeit als Voraussetzung. Für die Beurteilung der Nebenfolgen des Steuerstrafverfahrens ist daher der Begriff der Unzuverlässigkeit von besonderer Bedeutung.

Doch der Begriff „Unzuverlässigkeit“ öffnet sich normativen Wertungen und ist daher ein unbestimmter Rechtsbegriff. Bei solchen unbestimmten Rechtsbegriffen gibt es zwei wichtige Fragen, an die es immer zu denken gilt. Zum einen ist zu klären, ob der unbestimmte Rechtsbegriff gegen den aus Art 20 Absatz 3 GG abgeleiteten Bestimmtheitsgrundsatz verstößt und zum anderen, inwieweit die Entscheidung der Behörde einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Im Rahmen des Bestimmtheitsgrundsatzes ist zu beachten, dass der Gesetzgeber nicht jeden erdenklichen Sachverhalt einzeln regeln kann. Dann würden viele unzulässige Einzelfallgesetze entstehen. Daher muss es dem Gesetzgeber möglich sein, unbestimmte Rechtsbegriffe zu benutzen. Da der Begriff „unzuverlässig“ durch jahrelange Rechtsprechung hinreichend konkretisiert wurde genügt er auch dem Bestimmtheitsgrundsatz.

Bei der Frage der gerichtlichen Kontrolle einer behördlichen Entscheidung geht es um den Beurteilungsspielraum einer Behörde. Unzuverlässigkeit wird durch nachweisbare Tatsachen begründet. Es geht daher nicht um eine komplexe Abwägungsentscheidung der Behörde im Rahmen einer einmaligen Situation. Vielmehr kann das Gericht die Situation später immer noch genau so gut, wie die Behörde beurteilen. Daher steht der Börde kein Beurteilungsspielraum zu. Somit unterliegt die Entscheidung, ob jemand unzuverlässig ist, voller gerichtlicher Kontrolle. Daher sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen einer Nebenfolge des Steuerstrafverfahrens, wenn sie auf Unzuverlässigkeit gestützt wird, vollkommen gerichtlich überprüfbar.

Nach § 125c Absatz 4 BRRG dürfen Tatsachen aus einem Strafverfahren an den zuständigen Dienstvorgesetzten des steuerpflichtigen Beamten übermittelt werden. Dafür muss dessen Kenntnis aber auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen erforderlich sein. Daher muss die Kenntnis des Sachverhalts das schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.

Im Rahmen der Auswahl der Disziplinarmaßnahme sind ebenfalls Abwägungen anzustellen. Welche Maßnahme angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Ausmaß der Beschädigung des Vertrauens des Dienstherrn beziehungsweise der Allgemeinheit.

Diese Abwägung ist auf Grundlage des Schuldprinzips und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzustellen. Daher muss die Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten). Daher dürfen insbesondere bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist. Daher ist ein milderer Umstand, der sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen lässt, in die Gesamtwürdigung einzustellen.

Gemäß § 45 Absatz 2 Satz6 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, die sogenannte Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dazu kommt es gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Alternative 1 WaffG, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG nicht besitzt. Diese haben in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 – Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung dürfen aber fünf Jahre noch nicht verstrichen sein.

Nach Sinn und Zweck des § 5 Absatz 2 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden. Daher sollen lediglich Personen im Besitz einer Waffe sein können, die mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit ab einer gewissen Höhe der Geldstrafe setzt nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekannt geworden sind. Daher kommt es nicht auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen an. Folglich bestimmt sich die Unzuverlässigkeit nicht nach der Art der begangenen Straftat. Vielmehr ist allein die Rechtsfolgenseite, nämlich die Höhe der verhängten Strafe, maßgeblich. Daher kann auch ein Steuerstrafverfahren den Entzug einer Waffenbesitzkarte rechtfertigen, obwohl dieses gar keinen Bezug zum Waffengebrauch hat.

Die wohl häufigste Nebenfolge des Steuerstrafverfahrens ist die Untersagung eines Gewerbebetriebes nach § 35 Absatz 1 GewO. Die Untersagungsbefugnis für ein nichterlaubnispflichtiges Gewerbe muss auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden gestützt sein. Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.

Wird der Gewerbetreibende im Laufe des Verfahrens jedoch wieder zuverlässig beispielsweise, weil er seine Steuerschulden beglichen hat, so könnte man meinen, die Untersagung wäre rechtswidrig und der Gewerbetreibende dürfe seinen Betrieb weiterführen. Dafür ist aber die Regelung des § 35 Absatz 6 GewO zu beachten. Demnach bedarf es besonderer Gründe, die es rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende sein Gewerbe weiterführen kann, ohne dass er es ein Jahr schließen musste. Daher muss der Gewerbetreibende sein Gewerbe grundsätzlich ein Jahr geschlossen haben. Doch all diese Nebenfolgen lassen sich vermeiden, indem man Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige im Rahmen des Steuerstrafverfahrens erlangt. Dafür spricht, dass man so die „goldene Brücke“ zurück in die Legalität überquert und sich so auch Unzuverlässigkeit nicht mehr annehmen lässt.

Nach § 15 Absatz 2 GastG ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GastG rechtfertigen würden. Dafür kommt es wieder auf die erforderliche Zuverlässigkeit an. Dieser gaststättenrechtliche Begriff der „Zuverlässigkeit“ stimmt mit dem Begriff des § 35 Absatz 1 GewO überein.