Für alle Steuerpflichtigen einheitliche Fristen, etwa für die Einlegung des Einspruchs, sind im Verwaltungsverfahren bereits aufgrund des verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbots unabdingbar. Allerdings kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass es für einen Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen schlicht unmöglich ist, die Einspruchsfrist nach § 355 AO einzuhalten. In diesen Fällen kann das Finanzamt nach Maßgabe des § 110 AO die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. Sie führt dazu, dass die versäumte Frist als eingehalten gilt.

Bei der Gewährung von Wiedereinsetzung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes (§ 110 Absatz 4 und § 5 AO). Tatbestandlich kann die Finanzbehörde Wiedereinsetzung gewähren, wenn ein Steuerpflichtiger