Datum | Thema
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15. Dezember 2021 | Schenkungsteuer vermeiden bei Schenkung von großem Vermögen
24. Dezember 2021 | Wirksamkeit von Schenkungen an Kinder: Probleme bei Grundstücksschenkungen (dieser Beitrag)
Es kann sinnvoll sein, einem Kind schon zu Lebzeiten eine Immobilie zu schenken, um Freibeträge im Rahmen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zur Nachfolgeplanung umfangreich auszunutzen. Dabei sind natürlich nicht nur die steuerlichen Regelungen zu beachten. Wichtig ist auch, dass die Schenkung zivilrechtlich überhaupt wirksam ist. Da Minderjährige aber allenfalls beschränkt geschäftsfähig oder sogar geschäftsunfähig sind, gelten dabei diverse zivilrechtliche Regelungen. Deswegen erklärt dieser Beitrag, wann Schenkungen an Kinder wirksam sind beziehungsweise, wann das Familiengericht oder ein Ergänzungspfleger einzuschalten sind.
Um Willenserklärungen wirksam abgegeben und entgegennehmen und dadurch am Rechtsverkehr teilnehmen zu können muss man geschäftsfähig sein. Zwischen 0 bis einschließlich 7 ist man jedoch geschäftsunfähig. Das heißt man selbst kann keine Rechtsgeschäfte abschließen und nicht am Rechtsverkehr teilnehmen. Um die Interessen des Geschäftsunfähigen dennoch zu wahren hat dieser einen gesetzlichen Vertreter, der für ihn auftritt. Das sind grundsätzlich die Eltern (§§ 1626 ff. BGB). Es kann aber anstelle auch ein Vormund (§§ 1793 ff. BGB) oder ein Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eingesetzt werden.
Von einschließlich 8 bis einschließlich 17 hingegen ist man beschränkt geschäftsfähig. Das heißt man kann grundsätzlich keine eigenen Geschäfte vornehmen. Das Gesetz sieht von diesem aber viele Ausnahmen vor. Daher ist die beschränkte Geschäftsfähigkeit schwerer zu beurteilen, als die Geschäftsunfähigkeit. Mithin stellt sich die Frage, wie eine Schenkung an einen beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen zu beurteilen ist.
Beschränkt Geschäftsfähige haben wie Geschäftsunfähige einen Vertreter, der für sie im Rechtsverkehr agiert. Auch hier sind das wieder die Eltern (§ 1626ff BGB) beziehungsweise ein etwaiger Vormund (§ 1793 BGB). Dennoch sind beschränkt Geschäftsfähige im Unterschied zu Geschäftsunfähigen nicht generell von der Teilnahme am Rechtsverkehr ausgeschlossen. Lediglich Rechtsgeschäfte, die ihn benachteiligen, soll der beschränkt Geschäftsfähige nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen können. Bei anderen Rechtsgeschäften hingegen soll er allein handeln können. Das ist auch das Ziel des Minderjährigenrechts.
Folglich mutet der Ziel des Minderjährigenrechts an, dass Schenkungen an einen beschränkt Geschäftsfähigen doch eigentlich auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam sein müssten. Das lässt sich jedoch so pauschal nicht sagen, sondern muss im Einzelfall geprüft werden.
Zuerst ist § 107 BGB zu erkennen. Diese Norm bestimmt, dass Rechtsgeschäfte, die einen lediglich rechtlichen Vorteil für den Minderjährigen bringen auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam sind. (Für Studenten folgender Hinweis: Im Rahmen eines Gutachtens, bei dem die Wirksamkeit des Rechtsgeschäft eines beschränkt Geschäftsfähigen zu prüfen ist, ist daher immer mit § 107 BGB zu beginnen. Erst dann sind die §§ 110, 108 BGB anzusprechen.)
Lediglich rechtlich vorteilhaft lässt sich auch als nicht rechtlich nachteilig umschreiben. Nicht rechtlich nachteilig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es keinerlei Verpflichtungen für den Minderjährigen mit sich bringt. Doch lässt sich kein Rechtsgeschäft finden, dass nicht auch zumindest entfernt solche rechtlichen Nachteile hat. Dementsprechend lässt sich nicht leicht bestimmen, wann ein Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Bei der Beurteilung, ob ein Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ist das, im deutschen Recht herrschende, sogenannte Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip zu beachten. Demnach ist zwischen dem sogenannten Verfügungsgeschäft und dem Verpflichtungsgeschäft zu unterscheiden und strikt zu trennen. Dabei ist das Verpflichtungsgeschäft das Rechtsgeschäft mittels welchem ein konkreter Anspruch auf das Verfügungsgeschäft begründet wird. Das Verfügungsgeschäft hingegen ist das Rechtsgeschäft, mit dem über die Rechtssubjekt tatsächlich verfügt wird. Es also aufgehoben, übertragen, belastet oder im Inhalt geändert wird. Ein Kaufvertrag ist daher nach § 433 BGB das Verpflichtungsgeschäft, wohingegen die Übereignung der Kaufsache nach § 929 BGB das Verpflichtungsgeschäft darstellt.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind Verfügungsgeschäfte, wie die Schenkung (§ 518 BGB) oder das Schuldversprechen (§ 780 BGB) beziehungsweise das Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) zustimmungsfrei, da diese keinerlei Verpflichtungen für den Minderjährigen begründen. Etwas anders gilt aber, wenn die Schenkung unter einem Rücktrittsvorbehalt erfolgt. Dennoch lässt sich insgesamt festhalten, dass das Verpflichtungsgeschäft bei Schenkungen an Kinder grundsätzlich zustimmungsfrei und daher ohne Beteiligung der Eltern wirksam ist.
Doch muss im Rahmen von Schenkungen an Kinder das entsprechende Rechtssubjekt dann auch noch auf den beschränkt Geschäftsfähigen durch das Verpflichtungsgeschäft übertragen werden. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob auch dieses Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Die Übereignung einer Sache auf Grund einer Schenkung an einen Minderjährigen bringt grundsätzlich den Rechtserwerb des Minderjährigen und ist daher zustimmungsfrei.
3.2.1. Probleme bei Grundstücksschenkungen
Dennoch ist die Beurteilung von Grundstücksschenkungen an Kinder höchst problematisch. Das Verfügungsgeschäft läuft dann auf die Übereignung des Grundstücks hinaus. Mit der Übereignung eines Grundstücks können aber gewisse Pflichten und Lasten verbunden sein.
Beispielsweise kann ein Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet sein. Den Minderjährigen können als Eigentümer aber auch privatrechtliche Pflichten, wie Vermieter-, nachbarrechtliche oder Verkehrssicherungspflichten treffen. In Folge der Übereignung einer Eigentumswohnung wird der Minderjährige zudem auch Mitglied in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, was für ihn ebenfalls weitgreifende Pflichten begründet, wie etwa die Pflicht zur Beteiligung an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 16 Absatz 2 WEG oder die Haftung für Verbindlichkeiten gegenüber der Eigentümergemeinschaft gemäß § 10 Absatz 8 Satz 1 WEG. Eigentum an einem Grundstück begründet aber auch öffentlich-rechtliche Lasten, zum Beispiel Erschließungsbeiträge und Anliegerbeiträge natürlich aber auch die Grunderwerbsteuer. All diese Erwägungen beweisen, dass die Beurteilung einer Grundstückschenkungen an einen Minderjährigen nun doch nicht so leicht fallen dürfte.
Entsprechende Verpflichtungen treffen den Minderjährungen und bedrohen dadurch sein Vermögen auch, wenn sie von den Beteiligten gar nicht gewollt sind. Demnach kann die Beurteilung des Rechtsgeschäft nicht davon abhängen, ob diese Rechtsfolgen von den Beteiligten angestrebt sind. Demgegenüber wäre es aber auch unbillig generell eine Grundstücksschenkung von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig zu machen. Damit ist unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des Minderjährigenrechts ein Mittelweg zu finden. Daher sollte § 107 BGB eingeschränkt ausgelegt werden, wenn der rechtliche Nachteil der Grundstücksschenkung nach seiner abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich bringt. In diesem Fall würde dann auch ein objektiver gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung nicht verweigern.
3.2.2. Wann ist eine Grundstücksschenkung an einen beschränkt Geschäftsfähigen zustimmungsfrei?
Für Grundstücksschenkungen wurden daher auf Grund der genannten Herleitung die folgenden grundlegenden Regeln entwickelt:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.