Die 1990 abgeschaffte Wohngemeinnützigkeit soll mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) wieder Einzug in das deutsche Steuerrecht halten. Konkret plant die Bundesregierung dabei eine Anpassung von § 52 AO. Nach der Änderung sollen bestimmte Unternehmen, die Wohnungen bauen und/oder vermieten, von der Besteuerung ausgenommen sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sie gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung tätig sind. Was das konkret bedeutet, zeigen wir hier!
1. Die „alte“ Wohngemeinnützigkeit – das galt bis 1990
Bereits 1847 gründeten sich die ersten gemeinnützigen Wohnungsbauunternehmen in Deutschland. Bereits damals stand im Mittelpunkt des Geschäfts, Wohnungen besonders günstig an sozial bedürftige Menschen zu vergeben. Mit der Weiterentwicklung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) hat der Gesetzgeber bis zur einstweiligen Abschaffung 1990 weitere Auflagen und Bestimmungen festgelegt:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.