Das Insolvenzgericht darf ein Insolvenzverfahren nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Eröffnungsgrundes einleiten. Nach den §§ 17 bis 19 InsO erfolgt die Einleitung entweder bei bereits eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit auf der einen oder Überschuldung des Unternehmens auf der anderen Seite. Wir schauen uns etwas genauer an, wann das jeweilige Merkmal erfüllt ist und welche Folgen der nachträgliche Wegfall des Eröffnungsgrundes für den Unternehmer hat!

Nach § 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass ein sogenannter Eröffnungsgrund gegeben ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das zuständige Insolvenzgericht den Antrag unmittelbar zurückweisen kann, wenn der Antragsteller das Vorliegen des entsprechenden Grundes nicht nachweist. Mit der Prüfung kann das Gericht auch Gutachter und Sachverständige auf Kosten des Schuldners beauftragen.

Eröffnungsgründe sind: