Erzielt eine Personengesellschaft keine gewerblichen Einkünfte und befindet sich die Beteiligung mindestens eines Gesellschafters in dessen Betriebsvermögen, ist steuerlich von einer sogenannten Zebragesellschaft die Rede. Die gedachten Streifen stehen dabei nicht etwa für die Vielfalt der möglicherweise anwendbaren Normen, sondern für die Unterscheidung zwischen Betriebs- einerseits und Privatvermögen andererseits. Anders als man auf den ersten Blick vermuten könnte, haben Zebragesellschaften also nichts mit ihren namensgebenden Verwandten in der afrikanischen Wüste zu tun.

1. Rechtsgrundlagen der Zebragesellschaft

Personengesellschaften wie Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) können anstelle eines originär gewerblichen Betriebes auch vermögensverwaltende Tätigkeiten ausführen. Dies ergibt sich aus § 105 Absatz 2 HGB, wobei dieser über § 161 Absatz 2 HGB für die KG entsprechend gilt. Abzugrenzen ist zu § 1 Absatz 2 HGB, denn ein Handelsgewerbe liegt nur bei Gewerbebetrieben, die einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, vor.

Ist dementsprechend von einer vermögensverwaltenden OHG oder KG auszugehen, die aber handelsrechtlich der gewerblich tätigen Gesellschaft gleichsteht.

Die Zebragesellschaft ist damit ein rein steuerliches „Konstrukt“, das sich aus § 15 EStG ergibt. Denn steuerlich sind OHG und KG sogenannte Mitunternehmerschaften, soweit die Beteiligten jeweils Mitunternehmerinitiative entfalten und Mitunternehmerrisiko tragen. Zur Zebragesellschaft wird die Mitunternehmerschaft erst dann, wenn die an ihr beteiligten Gesellschafter gleichzeitig gewerbliche und private (Überschuss-) Einkünfte erzielen.

Dabei stehen die weißen Streifen des Zebras für private, die schwarzen hingegen für die gewerblichen Einkünfte.

2. Steuerliche Behandlung der Zebragesellschaft

Die Zebragesellschaft ist in steuerlicher Hinsicht eine reguläre Mitunternehmerschaft. Die Einordnung ihrer Einkünfte richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen, wobei eine Besteuerung nach dem Transparenzprinzip (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG) erfolgt. Relevant sind bei der Zebragesellschaft daher vor allem folgende Punkte: