Dem deutschen Gesetzgeber steht neben inländischen in vielen Fällen auch ein Besteuerungsrecht an ausländischen Einkünften zu. Dieses kann sich beispielsweise aus einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ergeben und stellt den Fiskus regelmäßig vor ein Problem. Denn wer ausländische positive Einkünfte versteuert, muss auch negative Einkünfte (Verluste) aus dem Ausland zum Abzug zulassen. Mit § 2a EStG versucht der deutsche Gesetzgeber, diese vom BFH entwickelte Rechtsauffassung an bestimmten Stellen einzudämmen. Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten sind nur unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland verwertbar.

1. Hintergrund und Zweck des § 2a EStG

Nach der ursprünglichen Gesetzesbegründung wurde § 2a EStG vor allem mit der Vermeidung von Missbrauchsmöglichkeiten ins Leben gerufen. Steuerpflichtige, die aus Sicht des Gesetzgebers einer „volkswirtschaftlich wenig sinnvollen“ Tätigkeit nachgehen, hierdurch aber erhebliche Steuerersparnisse erzielen konnten, sollten entsprechende Verluste nur teilweise oder gar nicht in Deutschland geltend machen können.

Der Anwendung von § 2a EStG steht allerdings gleichwohl § 2 AO entgegen. Denn abkommensrechtliche Regelungen – insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) – gehen dem nationalen Recht grundsätzlich vor. Sie führen also zu einer vollständigen oder teilweisen Nichtanwendbarkeit der Norm.

Zahlreichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt sich auch der Grund hierfür entnehmen. Denn wenn der deutsche Gesetzgeber positive Einkünfte aus Drittstaaten besteuern möchte, muss er grundsätzlich auch negative Einkünfte berücksichtigen. Täte er dies nicht, käme es zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung einzelner Steuerpflichtiger. Mit § 2a EStG wird die Verrechnungsmöglichkeit entsprechender Einkünfte daher zwar eingeschränkt, allerdings nicht vollständig ausgeschlossen.

2. Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten im Sinne des § 2a EStG

Mit § 2a EStG enthält das Einkommensteuerrecht eine Norm, die die inländische Verwertung negativer ausländischer Einkünfte teilweise beschränkt, sofern diese aus Drittstaaten stammen. Zu beachten ist aber, dass die Vorschrift auf bestimmte Einkünfte beschränkt ist. Dazu gehören nach § 2a Absatz 1 Satz 1 EStG Verluste