Weil Einkommen- und Erbschaftsteuerrecht in Deutschland nur unzureichend aufeinander abgestimmt wurden, kann es hier in vielen Fällen zu einer Doppelbesteuerung kommen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Erbe unentgeltlich erworbene Aktien oder Immobilien mit Gewinn veräußert. Mit § 35b EStG enthält das Gesetz eine eigenständige Ermäßigungsvorschrift für entsprechende Fälle, denn die Norm bewirkt eine Reduzierung der (anteilig) zu zahlenden Einkommensteuer.

1. Problem: Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer

Bei steuerpflichtigen Erbschaften kommt es in bestimmten Fällen zu einer doppelten Besteuerung. Grund hierfür ist, dass der Erbe durch die nachfolgende Erfüllung eines einkommensteuerlichen Tatbestandes mitunter einen Gewinn realisiert, der unmittelbar zuvor bereits in Form von stillen Reserven der Erbschaftsteuer unterlegen hat. Der Anwendungsbereich des § 35b EStG ist daher unter anderem in folgenden Fällen eröffnet: