Wer Grundstücke erwirbt, tut dies entweder im bebauten oder im unbebauten Zustand. Befindet sich auf dem jeweiligen Grund und Boden noch ein Objekt und muss dieses zunächst abgerissen werden, fallen hierfür meist erhebliche Abbruchkosten an. Wie diese ertragsteuerlich zu behandeln sind, richtet sich in erster Linie nach der geplanten Nutzung des Grundstücks sowie der Absicht der Erwerberin oder des Erwerbers.
1. Grundsatz: Was sind Abbruchkosten im steuerlichen Sinne?
Zu den Abbruchkosten gehören alle Aufwendungen, die für die vollständige oder teilweise Beseitigung einer Immobilie und der Außenanlagen erforderlich sind. In welcher Höhe sie anfallen, spielt hierbei zunächst keine Rolle. Maßgebend ist ausschließlich die Tatsache, dass die Kosten für die Entfernung der baulichen Anlage und nicht für die Herstellung eines neuen Gebäudes anfallen. Klassischerweise gehören folgende Posten zu den Abbruchkosten:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.