Datum | Thema

21. August 2019 | Abfindung eines GmbH-Gesellschafters: Abfindungsklauseln vs. Gesetz

11. Februar 2020 | Abfindung bei Gesellschaftsaustritt – rechtliche Grenzen und die Abfindungsklauseln

22. Januar 2021 | Abfindung durch Wegzug ins Ausland steuerfrei auszahlen: ist dies möglich?

23. Mai 2022 | Abfindungen für Personengesellschafter: So hoch müssen sie sein

21. Juni 2022 | Abfindungen versteuern: So reduzieren Sie die Steuerlast (dieser Beitrag)

Abfindungen können Arbeitnehmer aber auch Gesellschafter beim Ausscheiden aus der Gesellschaft erhalten. Auch Abfindungen unterliegen aber der Besteuerung. Sie sind außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG. Daher unterliegen sie einer Steuerermäßigung in Form einer Tarifermäßigung. Wir erklären, wie Sie Abfindungen versteuern müssen und wie Sie dabei Ihre Steuerlast reduzieren können.

Die Einkommensteuer beruht auf dem Prinzip der jährlichen Besteuerung, so dass dieser Zeitraum auch den progressiven Einkommensteuertarif bestimmt. Probleme entstehen daher dann, wenn Vergütungen oder Einkünfte für mehrere Jahre in einer Summe zufließen. Dann ist der Steuerpflichtige durch die Progression überproportional belastet. Lediglich verteilter Zufluss führt zu einem niedrigeren Steuersatz und damit zu einer niedrigeren Gesamtbelastung.

Einkünfte die atypisch zufließen nennen sich außerordentliche Einkünfte. Diese Einkünfte sind in dem § 34 EStG aufgeführt, wobei in dem Absatz 2 ist enumerativ aufgelistet ist, welche Zuwächse als außerordentliche Einkünfte gelten. Dabei indizieren die dort aufgeführten Einkünfte die Außerordentlichkeit. Das heißt jedoch nicht, dass eine neue Einkunftsart geschaffen wurde. Vielmehr handelt es sich bei § 34 EStG um eine eigenständige Steuerberechnung für eine besondere Art von Einkünften. Dabei enthält der Absatz 1 die Regel, wie außerordentliche Einkünfte zu besteuern sind.

Im § 34 Absatz 2 EStG ist in der Nummer 2 der Verweis auf den § 24 Nummer 1 EStG enthalten. § 24 Nummer 1 Buchstabe b) enthält die Entschädigungen für die Aufgabe einer Tätigkeit. Darunter fallen auch Abfindungsansprüche. Die Entschädigung für die Aufgabe kann auch einvernehmlich vereinbart werden. Dabei ist der Grund für das Unterlassen der Einkünfteerzielung unrelevant. Jedoch muss die Entschädigung sich deutliche von den üblichen Entgelten unterscheiden.

Entschädigungen für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung fallen unter § 24 Nummer 1 Buchstabe b EStG. Als Gewinnbeteiligungen in diesem Sinne gelten aber lediglich Gesellschaftsbeteiligungen. Mithin umfasst der § 34 EStG auch die Abfindungen, die für das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gezahlt werden. Wie sich die Abfindung der Höhe nach an einen Personengesellschafter berechnet, haben wir in einem unserer anderen Beiträge erklärt.

Die Zusammenballung der Einkünfte ist gesondert zu prüfen, bevor die Abfindung im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b EStG unter die Tarifermäßigung fällt. Die Annahme einer Zusammenballung erfordert, dass der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum erfolgt. Teilzahlungen über mehrere Jahre scheiden demnach aus. Wird von einer Abfindung ein Teilbetrag in eine Versorgungszusage umgewandelt, so ist dieser Betrag mangels Zuflusses daher nicht als Entschädigung nach § 34 Absatz 2 Nummer 2 EStG begünstigt zu besteuern.

Ursprünglich war in dem § 34 EStG eine allgemeine Steuerermäßigung angeordnet. Nunmehr gilt der heutige § 34 Absatz 1 EStG, welcher eine Tarifbegünstigung enthält. Diese korrigiert erhöhte Belastungen, die sich durch den auf den Veranlagungszeitraum bezogenen progressiven Tarif ergeben. Daher bestimmt § 34 Absatz 1 EStG, dass die außerordentliche Einkünfte auf fünf Jahre rechnerisch zu verteilen sind. Abfindungen können bei allen Einkunftsarten anfallen. Die Norm gilt für alle Einkunftsarten, so dass Sie nach diesem Schema sämtliche Abfindungen versteuern müssen.

Bei den Überschusseinkünften sind die Abfindungen im Veranlagungszeitraum des Zuflusses zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung kommt er auf den Veranlagungszeitraum der Bilanzierung an. Dabei unterstellt das Gesetz aber, dass das übrige zu versteuernde Einkommen in allen fünf Jahren unverändert ist. Die Steuer auf die Abfindung bestimmt sich daher gemäß § 34 Absatz 1 EStG wie folgt:

In einem ersten Schritt wird das zu versteuernde Einkommen, ohne die außerordentlichen Einkünfte ermittelt. Die so errechnete Bemessungsgrundlage wird dann im zweiten Schritt um ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte erhöht. Anschließend werden diese beiden ESt-Beträge gegenübergestellt und die Differenz mit dem Faktor fünf multipliziert. Der so ermittelte Betrag ist die Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte.

§ 34 EStG kann von unbeschränkten Steuerpflichtigen in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Zusammenveranlagte Ehegatten werden bei der Zusammenveranlagung gemeinsam als Steuerpflichtige behandelt. Jedoch kann in bestimmten Fällen durch die getrennte Veranlagung eine höhere Steuerentlastung erreicht werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 wird Absatzes 1 ohne Antrag von Amts wegen gewährt. Über die Tarifermäßigung wird im Einkommensteuerveranlagungsverfahren entschieden.

Abfindungen versteuern Sie dann nach der Tarifermäßigung des § 34 Absatz 1 EStG, wenn es für sie vorteilhaft ist. Die Entlastungswirkung hängt von der Höhe des verbleibenden zu versteuernden Einkommen ab.

Die Tarifvergünstigung wirkt sich hingegen dann besonders günstig aus, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich außerordentliche Einkünfte erzielt. Dann steigen die Grenzsteuersätze im Ergebnis fünfmal langsamer als bei der Anwendung des normalen Tarifs. Die höchste Entlastungswirkung tritt bei Zusammenveranlagung und ausschließlich außerordentlichen Einkünften ein. Die Begünstigung verringert sich, sobald der Steuerpflichtige neben den außerordentlichen Einkünften auch ordentliche Einkünfte erzielt. Sie entfällt vollkommen, wenn bereits mit den regulären Einkünften der Spitzensteuersatz erreicht wird. Erzielen Sie Einkünfte von mehr als 52.882 Euro kommt es daher nicht mehr zu einer steuerlichen Entlastung der außerordentlichen Einkünfte. Insbesondere wenn neben hohen außerordentlichen Einkünften geringe nicht begünstigte Einkünfte erzielt werden, so werden die nicht begünstigten Einkünfte überproportional belastet.

Daher sollten Sie die Tarifermäßigung vorausschauend einplanen. Haben Sie Einfluss darauf, wann Sie Abfindungen versteuern, können sie beispielsweise die Realisierung steuern, so sollten sie darauf achten, dass begünstigte und nicht begünstigte Einkünfte in jeweils unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen erzielen. Die einvernehmliche Verschiebung einer Zahlung in ein Folgejahr führt noch nicht zu einem Zufluss und ist nur dann als Gestaltungsmissbrauch zu werten, wenn der Zahlungszeitpunkt willkürlich ist und keinen Bezug zum wirtschaftlichen Hintergrund hat.