„Wer den Verlust fürchtet, der kann keine Gewinne machen“ – so lautet ein bekanntes Zitat des US-amerikanischen Milliardärs und Investors George Soros. Umgemünzt auf die Börse, bedeutet dies, dass Aktienverluste durchaus Bestandteil einer erfolgreichen Investmentstrategie sein können. Um Steuernachteile zu vermeiden, können derartige Verluste mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. In bestimmten Fällen sind sie sogar Teil der regulären Gewinnermittlung, was eine „Querverrechnung“ von Aktienverlusten mit anderen, positiven Einkünften ermöglicht!

1. Grundsatz der Verrechnung von Aktienverlusten

Private Kapitalanlagen in Aktien, Fonds und Darlehen fallen unter die §§ 20 und 32d EStG. Sie sind Teil der „Einkünfte aus Kapitalvermögen“, die mit dem gesonderten Steuersatz von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) abgegolten werden. Anstatt die jeweiligen Einkünfte in das „normale“ zu versteuernde Einkommen einzubeziehen und so mit bis zu 45 % zu belasten, bleibt es so bei einer Steuerlast von durchschnittlich maximal 26,375 %.

Aber: Mit § 32d Absatz 6 EStG können Steuerpflichtige die sogenannte Günstigerprüfung in Anspruch nehmen. Liegt der individuelle Steuersatz bei weniger als 25 %, kommt auf Antrag dieser zur Anwendung. Damit ist der Abgeltungsteuersatz des § 32d EStG tatsächlich als regelmäßiges Maximum zu betrachten.

Unter den Begriff der „Einkünfte“ fallen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) allerdings auch negative Einkünfte, insbesondere Aktienverluste. Würde man diese nun – anders als Gewinne – ins reguläre zu versteuernde Einkommen einbeziehen, käme es zu einer ungerechtfertigten Bevorteilung von Steuerpflichtigen, die lediglich negative Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen.

Daher gilt für Aktienverluste § 20 Absatz 6 EStG. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Absatz 1 und 2 EStG) dürfen nur innerhalb dieser Einkunftsart, dann aber auch über mehrere Jahre, miteinander verrechnet werden. Eine „Querverrechnung“ mit anderen Einkunftsarten scheidet aus, was entsprechend für die Anwendung des § 10d EStG, die allgemeine Verlustverrechnung, gilt.

Beispiele: