Unbeschränkt Steuerpflichtige können für ausländische Einkünfte gezahlte ausländische Steuern der deutschen Einkommensteuer unter anderem bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 34c EStG anrechnen. Dabei ist die Anrechnung jedoch nur bis zu dem Anrechnungshöchstbetrag des § 34 Absatz 1 Satz 2 EStG möglich. Dieser Anrechnungshöchstbetrag steht jedoch erheblich in Kritik. Er wird dabei nicht nur europarechtlich kritisiert, sondern auch verfassungsrechtlich. Wir erklären, wie der Anrechnungshöchstbetrag funktioniert und warum er so in Kritik steht.

1. Methodenüberblick

1.1. Anrechnungsmethode vs. Freistellungsmethode

Die Souveränität der Staaten beinhaltet das Recht, frei zu entscheiden, welche persönliche und sachliche Anknüpfungspunkte sie in ihrem Territorium für die Anwendbarkeit der Besteuerung verwenden. Dies bedingt auch das Recht, einen bestimmte Sachverhalt als nicht steuerbar anzusehen oder ihn – aus welchen Gründen auch immer – zu befreien. Als Einschränkungen des Besteuerungsrechts kommen insbesondere die Anrechnungsmethode, aber auch die Freistellungsmethode in Betracht. Die Methoden haben schon von Grund auf andere Grundideen.

Hintergrund der Freistellungsmethode ist der Grundsatz der Kapitalimportneutralität. Demnach darf ein Steuerpflichtiger, der im Ausland investiert, steuerlich nicht schlechter stehen, als der Steuerpflichtiger, der in diesem Ausland ansässig ist und dort investiert. Mithin werden die Einkünfte nach der Freistellungsmethode an der Quelle besteuert und im Wohnsitzstaat freigestellt.

Hintergrund der Anrechnungsmethode ist gegensätzlich dazu die Kapitalexportneutralität. Demnach muss für in einem Land ansässige Investoren der gleiche Steuersatz gelten, unabhängig davon, in welchem Land er Einkünfte erzielt. Daher ist die im Ausland gezahlte Steuer im Inland anzurechnen. Dabei unterbleibt aber regelmäßig unter Hinweis auf die ansonsten entstehenden Friktionen zwischen den Steueraufkommen der Staaten eine Erstattung der höheren ausländischen Steuer durch den Wohnsitzstaat.

1.2. Gesetzliche Regelung

In Deutschland sieht § 34c EStG die Methoden zur Berücksichtigung der ausländischen Steuer vor. § 34c Absatz 1 EStG regelt die direkte Anrechnung der ausländischen Steuer. Daneben gibt es alternativ (§ 34c Absatz 2, 3 EStG) oder ergänzend (§ 34c Absatz 5 EStG) den Abzug der ausländischen Steuer von der inländischen Bemessungsgrundlage. Eine weitere vorgesehene Möglichkeit ist die Pauschalierung oder der Erlass der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer (§ 34c Absatz 5 EStG).

Dabei gilt aber regelmäßig die Anrechnungsmethode (§ 34c Absatz 1 EStG). Die Freistellungsmethode kommt hingegen nur selten zur Anwendung. Die Doppelbesteuerungsabkommen enthalten oft keine eigenen Reglungen zur Ausgestaltung der Anrechnungsmethode. Die Details der Anwendung der Anrechnungsmethode regelt vielmehr das innerstaatliche Recht des jeweiligen Vertragsstaats. Tatsächlich wirkt sich dies nachteilig für den Quellenstaat aus. Der Ansässigkeitsstaat kann Investitionen im Quellenstaat negativ beeinflussen, indem er die Anrechnung ganz oder teilweise nicht gewährt.

Anders, als bei der Freistellungsmethode profitiert der Ansässigkeitsstaat von einem niedrigen Steuersatz. Nach Abzug einer geringeren ausländischen Steuer von der deutschen Steuer auf das Welteinkommen bleiben die ausländischen Einkünfte wenigstens teilweise mit inländischer Steuer belastet. Dann erhöht sich die Gesamtsteuerbelastung der ausländischen Einkünfte auf das inländische Steuersatzniveau.

2. Anrechnungsmethode

2.1. Voraussetzungen der Anrechnung

In Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren Einkünften aus einem ausländischen Staat dort zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen worden sind, können die festgesetzte, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anrechnen (§ 34c Absatz 1 Satz 1 EStG). Dabei werden die ausländischen Steuern berücksichtigt, die der inländische Steuerpflichtige auf seine ausländischen Einkünfte tatsächlich gezahlt hat oder die für ihn tatsächlich einbehalten wurden.

Zusammengefasst bedarf es daher für die Anwendung der Anrechnungsmethode