Dem Ansatz und der Bewertung von Wirtschaftsgütern kommen in der Steuerbilanz eine große Bedeutung zu. Grundsätzlich ist dabei aber erst einmal zu klären, ob die Unternehmerin oder der Unternehmer überhaupt zur Erstellung einer solchen Bilanz verpflichtet ist. Für den schlussendlichen Ausweis ist außerdem wichtig, welcher Gewinnermittlungszeitraum gilt und ob es sich bei Wirtschaftsgütern aller Art um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt.

Vermögenswerte aller Art (Wirtschaftsgüter) sind in der Steuerbilanz anzusetzen, wenn der Unternehmer nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) zur Erstellung einer solchen verpflichtet ist. Dabei ist zwischen § 140 AO (abgeleitete Bilanzierungspflicht) auf der einen und § 141 AO (unmittelbare Buchführungspflicht) zu unterscheiden: