Wegzugsbesteuerung ist im Steuerrecht ein Begriff, der die Besteuerung stiller Reserven bei einem Wegzug von Privatpersonen ins Ausland zum Inhalt hat. Beispiele für die Wegzugsbesteuerung sind die Wegzugsteuer auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und andere Körperschaften sowie auf stille Reserven bei privat gehaltenen Fonds-Anteilen. Andere Anwendungsfälle zur Wegzugsbesteuerung gehen mit der Steuerentstrickung von Personenunternehmen einher. Aber auch die Anwendung der erweitert beschränkten Steuerpflicht kann man als Teil der Wegzugsbesteuerung auffassen.
1. Beispiele zur Wegzugsbesteuerung – Einleitung
Die Wegzugsbesteuerung hat im Steuerrecht Deutschlands eine besondere Stellung. Sie betrifft nämlich Sachverhalte, in denen Deutschland sein Besteuerungsrecht final zu verlieren droht und schreitet ein, um dies zumindest für die bis dahin im Inland entstandenen stillen Reserven zu verhindern. Insbesondere Unternehmer von Kapitalgesellschaften kennen eine der wichtigsten Stützen der Wegzugsbesteuerung, nämlich die Wegzugsteuer. Doch welche anderen Beispiele stehen mit der Wegzugsbesteuerung im Zusammenhang? Darauf möchten wir in diesem Beitrag fachlich und leicht verständlich Antwort geben.
2. Wegzugsteuer als Beispiel zur Wegzugsbesteuerung
Selbstverständlich fangen wir mit der Wegzugsteuer als Paradebeispiel der Wegzugsbesteuerung an. Die Wegzugsteuer ist, wie bereits angedeutet, insbesondere an den Wegzug von Personen geknüpft, die an Körperschaften beteiligt sind (§ 6 AStG). Wenn also beispielsweise eine Gesellschafterin einer GmbH ins Ausland fortzieht, dann unterliegen die stillen Reserven ihrer GmbH im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote der Wegzugsteuer.
Dabei berechnet die Finanzverwaltung die Wegzugsteuer auf Basis des vereinfachten Ertragswertverfahrens. Sie fingiert somit einen Unternehmensverkauf und berechnet auf den dann anfallenden Gewinn die Steuer. Dabei geht man vom Durchschnitt des Unternehmensgewinns der letzten drei Jahre aus und multipliziert diesen mit einem Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Jetzt kann sich jede und jeder von Ihnen selber ausrechnen, dass dieses Vorgehen selbst unter weniger günstigen Umständen zu einer Wegzugsteuer in erheblicher Höhe führen kann.
Darüber hinaus fällt Wegzugsteuer auch dann an, wenn man solche Unternehmensbeteiligungen an eine natürliche Person im Ausland überträgt. Dabei ist es ganz gleich, ob hierbei eine Schenkung oder Erbschaft erfolgt. Fast schon paradox mutet dazu an, dass man die Erbschaft- oder Schenkungsteuer durch Anwendung von Regel- oder Optionsverschonung weitestgehend zu neutralisieren vermag, die Wegzugsteuer aber dennoch anfällt.
Um das Beispiel der Wegzugsteuer abzuschließen, möchten wir ergänzen, dass die Wegzugsbesteuerung seit 2025 auch beim Halten von Investmentfondsanteilen greift.
3. Beispiel für Wegzugsbesteuerung: Steuerentstrickung & Funktionsverlagerung
Gehen wir nun auf die Steuerentstickung ein. Sie betrifft Personenunternehmen und ihre Unternehmer. Somit sind sowohl Einzelunternehmer als auch Gesellschafter von Personengesellschaften davon betroffen, wenn sie ins Ausland auswandern und gleichzeitig Wirtschaftsgüter oder die Geschäftsführung ebenfalls dorthin verlagern. Wenn zum Beispiel ein Einzelunternehmer von Deutschland nach Luxemburg auswandert und zukünftig zumindest teilweise die Geschäfte von seiner neuen Heimat aus führt, dann tangiert dies die deutsche Wegzugsbesteuerung. Sollte jedoch der Einzelunternehmer zur Geschäftsführung jedes Mal zu seinem Unternehmen nach Deutschland reisen, dann fällt hierauf keine Steuer an. Auf diese Weise lässt sie sich folglich vermeiden.
Im Grunde ist die Funktionsverlagerung eine Sonderform der Steuerentstrickung. Denn selbst wenn weder ein Einzelunternehmer noch ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ins Ausland fortzieht, kann die Verlagerung von Unternehmensfunktionen, zum Beispiel von Produktionsstandorten oder Verwaltungseinheiten, ins Ausland zur Wegzugsbesteuerung führen.
4. Erweitert beschränkte Steuerpflicht als Beispiel für Wegzugsbesteuerung
Das dritte Beispiel im Hinblick auf die Wegzugsbesteuerung soll die erweitert beschränkte Steuerpflicht in den Fokus unserer Betrachtungen rücken. Einerseits unterscheidet man im Steuerrecht die unbeschränkte von der beschränkten Steuerpflicht. Die unbeschränkte Steuerpflicht hängt in Deutschland im Wesentlichen vom Wohnsitz beziehungsweise vom gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ab. Liegt eine von ihnen vor, kommt es zur Besteuerung des weltweiten Einkommens. Fehlt jedoch eine dieser Voraussetzungen, kann unter Umständen immer noch Einkommen aus deutschen Quellen steuerpflichtig sein.
Zwischen weltweitem Einkommen und solchem, das in Deutschland entstanden ist, gibt es allerdings noch eine dritte relevante Einkommenskategorie. Dabei handelt es sich schlicht und einfach um Einkommen, dass weder Inlands- noch Auslandseinkommen darstellt. Ein Beispiel hierfür sind Dividenden aus Aktienvermögen oder Zinsen auf Ersparnisse, das auf Bankkonten liegt. Wenn also solches Einkommen anfällt und man ist weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig, dann soll es nach dem Willen des Gesetzgebers eine dritte Form der Steuerpflicht hierzulande geben, nämlich die erweitert beschränkte Steuerpflicht.
Voraussetzungen zur Anwendung dieser Wegzugsbesteuerung ist zunächst einmal, dass sie nur deutsche Staatsangehörige betrifft. Weiterhin greift sie nur, wenn man in den vergangenen zehn Jahren vor dem Wegzug ins Ausland mindestens fünf Jahre lang im Inland unbeschränkt steuerpflichtig war. Eine letzte Bedingung ist erfüllt, falls das Land, in das man weggezogen ist, Einkommen niedrig besteuert. Damit meint § 2 Absatz 1 AStG, dass die dort tatsächlich zu berechnende Steuer bei einem fiktiven Einkommen, das EUR 77.000 entspricht, um mehr als ein Drittel geringer ausfällt als in Deutschland.
5. Überblick zur Wegzugsbesteuerung – Fazit
Wir haben nun alle Beispiele zur Wegzugsbesteuerung kurz und bündig vorgestellt. Was können wir dabei festhalten? Nun, da ist zunächst, dass ein Wegzug ins Ausland stets mit einem gewissen Risiko der Besteuerung einhergeht. Dabei geht es einerseits um die Besteuerung von stillen Reserven, die sich bis zum Wegzug im Betriebsvermögen gebildet haben. Abgesehen davon kann in bestimmten Fällen eine erweitert beschränkte Steuerpflicht gegeben sein. Im Vergleich zu Wegzugsteuer, Steuerentstrickung sowie Funktionsverlagerung besteht hierbei wenigstens der Vorteil, dass man keinen fiktiven Gewinn, sondern echten Liquiditätszufluss versteuert. Bestenfalls bleibt ein Wegzug ins Ausland komplett steuerfrei, was aber nur dann gelingt, wenn man über bestimmte Assets verfügt, die unter keiner der hier aufgeführten Beispiele der Wegzugsbesteuerung unterliegen. Fazit ist also, dass es (fast) keinen Wegzug ins Ausland gibt, bei dem die Wegzugsteuer ohne Bedeutung bleibt.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.