Was bei der Einkommensteuer das zu versteuernde Einkommen ist, stellt in der Umsatzsteuer das sogenannte Entgelt dar. Denn dieses ist die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Steht das Entgelt fest, kommt nur noch der entsprechende Steuersatz nach § 12 UStG zur Anwendung – und fest steht die zu zahlende Steuer. Wir geben einen Überblick über § 10 UStG, der die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer regelt.

Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 UStG gilt stets das Entgelt als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. „Entgelt“ bezeichnet dabei alles, was der Leistungsempfänger für den Erhalt der Leistung tatsächlich aufwendet (§ 10 Absatz 1 Satz 2 UStG). Das Entgelt kann daher auch in Sachwerten bestehen, was insbesondere beim Tausch relevant ist. Die Umsatzsteuer bleibt bei der Ermittlung des Entgeltes außen vor.

Maßgeblich ist immer