Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung muss der Geschäftsführer einer GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (früher: Konkurs) beantragen. Dies hat jedoch erhebliche Auswirkungen auf das Image der GmbH im Wettbewerb zur Konkurrenz. Parallel dazu droht dem Geschäftsführer bei einem verspäteten Insolvenzantrag die private Haftung. Der GmbH-Geschäftsführer befindet sich daher in einer Zwickmühle und benötigt dringend gute Beratung von Steuerberatern beziehungsweise Rechtsanwälten, ob er nun die Pflicht zur Anmeldung der Insolvenz hat oder dies noch verschoben werden kann. In unserem Artikel zeigen wir auf, was ein Insolvenzberater in dieser Hinsicht bei der Beratung eines GmbH-Geschäftsführers insbesondere zu beachten hat. Dadurch soll eine Absicherung des Geschäftsführers erzielt werden, um eine private Haftung für seine Handlungen während der Insolvenz zu vermeiden.
1. Einleitung
Im Rahmen der Beratung von GmbH-Geschäftsführern im Fall einer bereits bestehenden oder drohenden Krise sollte ein Berater neben der Bemühung zur Rettung des Unternehmens darüber hinaus auch den Fokus auf die Schadloshaltung des Geschäftsführers in strafrechtlicher und haftungsrechtlicher Hinsicht legen. Schließlich geht es bei dieser Beratungsleistung um einen allumfassenden Ansatz.
Hierbei besteht die Herausforderung darin, im Beratungsgespräch sowohl die Vergangenheit als auch die derzeitige Unternehmenssituation, insbesondere hinsichtlich einer Insolvenzantragspflicht, aufzuarbeiten. Gleichzeitig geht es darum, dem Geschäftsführer „Verhaltensregeln“ für sein ordnungsgemäßes Handeln im Rahmen der Krise an die Hand zu geben.
In diesem Zusammenhang spielt die Vorschrift des § 64 GmbHG eine zentrale (gedankliche) Bedeutung. Denn in der Praxis ist anerkannt, dass die Norm eines der effektivsten und häufigsten Instrumente für Insolvenzverwalter darstellt, um die Geschäftsführung auf privater Ebene in Anspruch zu nehmen.
„Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.
Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.
Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar.
Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.“
2.1. Grundgedanke der Haftung des § 64 GmbHG
§ 64 GmbHG intendiert die Erhaltung der Insolvenzmasse sowie den Schutz der Insolvenzgläubiger. Dazu soll das den Gläubigern zur Verfügung stehende Vermögen der Gesellschaft, dass heißt die Insolvenzmasse, vom Zeitpunkt der Insolvenzreife an erhalten bleiben. Dabei erreicht man dies, indem der GmbH-Geschäftsführer, im Rahmen der Insolvenzsituation, grundsätzlich keine Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen mehr vornehmen dürfen soll.
Selbstverständlich sollte sich der Berater diese Zielsetzung zum Beispiel im Rahmen der Rechtfertigung von Zahlungen immer wieder argumentativ vor Augen führen.
2.2. Zahlungen im Sinne von § 64 Satz 1 GmbHG
Die Haftungsschärfe des § 64 GmbHG für GmbH-Geschäftsführer verdeutlicht sich vor dem Hintergrund, dass das Merkmal „Zahlung“ sehr weit zu verstehen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fallen hierunter sämtliche Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen, welche die Insolvenzmasse schmälern.[1]
Im Ergebnis kommen damit Geschäftsvorfälle in Betracht, welche GmbH-Geschäftsführer üblicherweise tagtäglich tätigen, wie beispielsweise:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.