Das deutsche Steuerrecht kennt die Erfassung sogenannter Entstrickungsgewinne. Sie entstehen immer dann, wenn Unternehmer oder Privatpersonen bestimmte Wirtschaftsgüter aus Deutschland heraus ins Ausland überführen. In diesen Fällen besteuert der deutsche Fiskus „ein letztes Mal“, dann aber meist den gesamten Firmen- oder Verkehrswert des überführten Gegenstandes. Wir geben einen Überblick über die Entstehung von Entstrickungsgewinnen!
1. Hintergründe der Besteuerung von Entstrickungsgewinnen
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unterliegen in Deutschland einer sogenannten Steuerverstrickung. Weder die Veräußerung noch die Entnahme ins Privatvermögen ist steuerneutral, das heißt ohne steuerliche Belastung, möglich. In der Regel kommt es hier zu einer Besteuerung der Differenz zwischen Entnahmewert oder Veräußerungspreis, was eine erhebliche Steuerbelastung nach sich ziehen kann.
Der Begriff „Entstrickung“ bezeichnet dabei den Entnahme- oder Veräußerungsvorgang. Das jeweilige Wirtschaftsgut wurde also entnommen oder verkauft und befindet sich dadurch nicht mehr im Betriebsvermögen. Eine eventuelle Wertsteigerung unterliegt damit in vielen Fällen ebenfalls keiner Besteuerung mehr, weil beispielsweise eine Immobilie 10 Jahre nach der Entnahme aus dem Betriebsvermögen steuerfrei veräußert werden kann (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 EStG).
Die Besteuerung von Entstrickungsgewinnen hat dabei folgenden Hintergrund: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Wertsteigerung von Wirtschaftsgütern in Deutschland auch durch das von Politik und Verwaltung geschaffene Umfeld zustande kommt. Diese Vorteile, die Unternehmer aus der Infrastruktur „ziehen“ und die sich in Geld beziehungsweise einer positiven Wertentwicklung ausdrücken, sollen einer Besteuerung unterliegen.
Ein Entstrickungsgewinn entsteht dabei insbesondere bei der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland. Denn hier verliert der Fiskus das Besteuerungsrecht und hat nur noch die Möglichkeit, den gesamten Wert des jeweiligen Gegenstandes im Zeitpunkt der Überführung ins Ausland zu besteuern. Nach der Überführung unterfällt ein solcher Gewinn dem Recht des Staates, in den das Wirtschaftsgut überführt wurde.
2. Die einzelnen Entstrickungsgewinne im Überblick
Zu den Entstrickungsgewinnen gehören all jene Gewinne, deren Realisierung der Gesetzgeber durch eine gesetzliche Fiktion unterstellt. Übliche Entnahmen oder Veräußerungen fallen also nicht unter diesen Begriff. Vielmehr versteht man hierunter die Mitnahme von Wirtschaftsgütern ins Ausland, die das deutsche Steuerrecht wie eine Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter zu ihrem aktuellen Verkehrswert behandelt.
Die bekannten Entstrickungstatbestände sind dabei:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.