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Im Steuerstrafrecht ist die Sachverhaltsaufklärung um jeden Preis unzulässig. Das heißt, dass es ein Beweisverwertungsverbot bei gewissen Ermittlungen gibt. Das führt dazu, dass der Beweis im Rahmen des Steuerstrafverfahrens grundsätzlich nicht verwertet werden darf. Wir erklären gewisse Beweisverwertungsverbote

Zu dem Thema des Steuerstrafrechts haben wir schon in mehreren Beiträgen publiziert:

Zwar dient die Sachverhaltsaufklärung der gleichmäßigen Besteuerung. Dennoch kann es dazu kommen, dass Beweise einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und daher im Rahmen des Steuerstrafverfahrens nicht verwertet werden können. Dies lässt sich auch mit einer Informationsblockade umschreiben.

Zu einem Beweisverwertungsverbot kommt es insbesondere, wenn durch die Beweiserhebung gegen Grundrechte des Steuerpflichtigen oder gegen Rechte, die aus Grundrechten abgeleitet werden verstoßen wurde. Beispielsweise können die Menschenwürde aus Art 1 I GG oder Mitwirkungsverweigerungsrechte nach § 101 AO verletzte sein. Hierzu zählt aber noch nicht das unangekündigte Erscheinen im Rahmen einer Durchsuchung. Ein Verstoß führt daher nicht pauschal und in jedem Fall zu einem Beweisverwertungsverbot. Es ist zwischen dem öffentlichen Interesse der gesetzesmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung einerseits und der Art und Intensität des Verstoßes gegen Beweisvorschriften andererseits abzuwägen. Da Gesetzmäßigkeit und Gleichheit der Besteuerung als Fundamentalprinzip der Besteuerung gelten, ist ein Beweisverwertungsverbot nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmen anerkannt.

1.2.1. Formelle Beweisverwertungsvorschriften

Die Rechtsprechung unterscheidet daher zwischen formellen und materiellen Beweisverwertungsverboten. Formelle Beweisverwertungsverbote sind dabei solche gegen bloße Formvorschriften und Verfahrensvorschriften. In diesen Fällen gibt es kein Beweisverwertungsverbot, wenn die Finanzbehörden die Information auch auf legalem Wege hätte erlangen können.

1.2.2. Materielle Beweisverwertungsvorschriften

Auf der anderen Seite gibt es auch materiell-rechtliche Beweisverwertungsverbote. Diese begründen ebenfalls nicht immer ein Beweisverwertungsverbot. Vielmehr ist die Interessenlage zu analysieren und mit dem Zweck der jeweiligen Vorschrift abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung ist zu ermitteln, ob die durch die verletzte Vorschrift geschützten Interessen höher zu veranschlagen sind, als das Sachaufklärungsinteresse. Beispielsweise ist das geschützte Interesse höherwertig, wenn die Ermittlungsmaßnahme den Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte des Steuerpflichtigen verletzt. Folge des Verstoßes gegen materiell-rechtliche Beweisverwertungsverbote ist, das Ermitteltes immer unverwertbar ist. Es kann auch nicht durch erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden.

Verstöße gegen den Kernbereich der Grundrechte führen immer zu einem Beweisverwertungsverbot. Aus dem Gebot der Menschenwürde folgt beispielsweise, das die Beweismethodenverbot des § 136a StPO sinngemäß auch im Steuerrecht rechtswidrig sind. Dazu zählen erhebliche Verstöße, wie Misshandlungen, Täuschungen, Drohungen oder Hypnose. Die Norm findet gegenüber dem Steuerpflichtigen aber auch gegenüber anderen Personen, die bei der Beweisaufnahme mitgewirkt haben, Anwendung. Vorstellbar wäre, dass der Steuerpflichtige über den Beginn des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren getäuscht wurde.

Auch unterliegen Verletzungen der Intimsphäre einem materiell-rechtlichen Beweisverwertungsverbot. Darunter Fallen insbesondere die Verwendung von Lügendetektoren, das grundsätzliche Verbot heimlicher Tonträgeraufnahmen oder die Verletzung des Briefgeheimnisses. Ebenfalls sind Verstöße der Finanzbehörden gegen Auskunftsverweigerungsrechte, wenn diese Ausfluss von Grundrechten sind, umfasst. Darunter fällt das Auskunftsverweigerungsrecht der Angehörigen nach § 101 AO, da dieses dem Schutz von Ehe und Familie (Art 6 I GG) dient. Das Auskunftsverweigerungsrecht der Presse und des Rundfunks nach § 102 Absatz 2 Nummer 4 AO dient dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art 5 Absatz 1 GG. Daher führen Verstöße folgerichtig auch zu einem Beweisverwertungsverbot.

Im Rahmen von Beweiserhebungen, die die Schwelle des Verstoßes gegen ein Grundrecht nicht überschreiten findet immer eine Abwägung statt. Demnach ist zu ermitteln, ob die geschützten Rechtsgüter im Einzelfall höher anzusetzen sind. In diesem Fall liegt ein Beweisverwertungsverbot vor. Nach der Rechtsprechung sollen Verletzungen der Belehrungspflicht nach § 393 Absatz 1 Satz 4 kein Beweisverwertungsverbot unterliegen. Höchst kritisch ist auch die Nichtannahme eines Beweisverwertungsverbot bei Verletzung der Belehrungspflicht eines Dritten über sein Auskunftsverweigerungsrecht anzusehen.

Von einem Beweisverwertungsverbot umfasst sind auch Verstöße gegen das völkerrechtliche Beweisverwertungsverbot. Demnach ist es nämlich nicht möglich, Sachverhaltsaufklärungsmaßnahmen in einem fremden Hoheitsgebiet vorzunehmen. Dieses Beweisverwertungsverbot gilt insbesondere auch, wenn sich die Finanzbehörden von Ausländern durch Geldzahlung Informationen über Steuerpflichtige im Rahmen eines anderen Hoheitsgebiet beschafft. Dazu gehört auch der Ankauf von den sogenannten Steuercds. Dennoch stellt dieses Beispiel keine grundrechtswidrige Aufklärungsmethode dar. Auch Durchsuchungen auf Basis von Steuercds mit illegal beschafften Datenmüll unterliegen daher keinem Beweisverwertungsverbot.

Es kommt vor, dass Tatsachen und Beweismittel aufgrund einer selbstständig anfechtbaren Ermittlungsmaßnahme, also einem Verwaltungsakt erlangt worden sind. Dann muss der Steuerpflichtige die rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme anfechten, um dann ein Beweisverwertungsverbot geltend zu machen. Ein Verwaltungsakt hat grundsätzlich Tatbestandswirkung und Legalisierungswirkung. Daher kann ihm diese Wirkung nur aberkannt werden, wenn verbindlich feststeht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, in dem er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben wurde oder erledigt ist.

Problematisch ist auch die Fernwirkung bei Beweisverwertungsverboten. Dabei wird diskutiert, ob aufgrund der rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahme mittelbar erlangte und bei isolierter Betrachtung rechtmäßige Beweismittel unverwertbar sind. Überwiegend wird angenommen, dass dies nur gelten kann, wenn die Ermittlungsmaßnahme einen qualifizierten Grundrechtsverstoß oder eine strafbare Handlung darstellt. Ansonsten können die rechtmäßig ermittelten Informationen, die beispielsweise im Rahmen einer rechtswidrigen Durchsuchung entdeckt wurden, im Rahmen des Strafverfahren weiter verwertet werden. Das gesamte Strafverfahren darf laut der Rechtsprechung nicht durch einen einzigen Fehler lahm gelegt. Daher hängt die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes von der schwere des Fehlers ab. Die Grenzen bestimmen sich folglich nach der Sachlage und der Art des Verstoßes. Dementsprechend muss immer eine Abwägung im Einzelfall erfolgen.