Die Bewertungsvorschriften zur Folgebewertung unterscheiden zwischen planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibung. Unter Umständen kann auch eine Wertaufholung durch Zuschreibung erforderlich sein. Außerdem muss man hier differenzieren, ob ein Vermögensgegenstand des Anlage- oder des Umlaufvermögens vorliegt. Beim Anlagevermögen gilt nämlich das gemilderte Niederstwertprinzip, das für dauerhafte und vorübergehende Wertminderungen besondere Bewertungsvorschriften zur Folgebewertung kennt. Beim Umlaufvermögen greift hingegen das strenge Niederstwertprinzip, das keine solche Unterscheidung vorsieht. Außerdem muss man nach einer außerplanmäßigen Abschreibung stets darauf achten, ob eine Wertaufholung zum beizulegenden Zeitwert im Nachhinein erforderlich wird. Nur bei entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerten ist dies ausgeschlossen.
1. Allgemeine Bewertungsvorschriften zur Folgebewertung – Einleitung
Wenn man eine Handelsbilanz erstellt, muss man genau wissen, welche Bewertung man vornimmt. Einerseits kann man Vermögensgegenstände in die Bilanz neu aufnehmen. Dies nennt man dann einen Zugang. Entsprechend muss man auch eine Bewertung dieses Zugangs vornehmen. Für diese Zugangsbewertung gibt es dezidierte Bewertungsvorschriften. Dabei unterscheidet man zwischen erworbenen und selbst hergestellten Vermögensgegenständen. Entsprechend gibt es Bewertungsvorschriften zu Anschaffungs- und zu Herstellungskosten.
Nachdem man einen Vermögensgegenstand in der Bilanz unter Beachtung der Regelungen zur Zugangsbewertung aufgenommen hat, muss man auch die nachfolgende Wertentwicklung beachten. Wertveränderungen, die sich hierbei ergeben, unterliegen nun den Bewertungsvorschriften zur Folgebewertung. Diese Bestimmungen über die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten wollen wir uns nun im Detail anschauen.
2. Bewertungsvorschriften zur Folgebewertung: Anlage- vs. Umlaufvermögen
Ein Aspekt, der bei den Bewertungsvorschriften zur Folgebewertung von enormer Wichtigkeit ist, betrifft die Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen. Deshalb möchten wir mit der Erläuterung des Unterschieds zwischen Anlage- und Umlaufvermögen beginnen.
2.1. Anlagevermögen
Die genaue Definition zum Anlagevermögen findet man in § 247 Absatz 2 HGB. Dort steht, dass Vermögensgegenstände, die dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen, Bestandteil des Anlagevermögens sind. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass alle anderen Güter, die somit nur vorübergehend dem Unternehmen dienen sollen, zum Umlaufvermögen zählen.
Um diesen Unterschied zwischen Anlage- und Umlaufvermögen exemplarisch zu illustrieren, seien ein paar Begleitsätze erlaubt. Zum Anlagevermögen gehören insbesondere Immobilien, Anlagen und Maschinen sowie Fahrzeuge des Fuhrparks. Neben diesen Sachanlagen gibt es aber auch noch Finanzanlagen und immaterielle Wirtschaftsgüter, die ebenfalls zum Anlagevermögen gehören.
2.2. Umlaufvermögen
Im Unterschied dazu finden sich im Umlaufvermögen Güter, die nur von kurzfristigem Nutzen für ein Unternehmen sind. Insbesondere gehört das Vorratsvermögen hierzu, welches der Betrieb bei der Produktion von Waren verbraucht. Dazu zählen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie hierauf geleistete Anzahlungen. Aber auch die unfertigen oder fertig hergestellten Waren gehören zum Umlaufvermögen. Schließlich ist es ja das Ziel des Unternehmens diese sobald als möglich gewinnbringende zu verkaufen. Bei diesem Stichwort sollte man auch gleich an die liquiden Mittel denken, also insbesondere Bank- und Barguthaben. Sie zählen ebenso zum Umlaufvermögen wie etwaige Forderungen an Kunden. Außerdem ordnet man Unternehmensbeteiligungen ebenfalls dem Umlaufvermögen zu. Aber auch Finanzanlagen können, wenn man sie nur kurzfristig einsetzen möchte, etwa Aktien, zum Umlaufvermögen gehören. Schließlich zählen auch alle anderen Vermögensgegenstände, die man bislang keiner der genannten Kategorien zuordnen kann (zum Beispiel Bitcoins), zum Umlaufvermögen.
2.3. Gliederung von Anlage- und Umlaufvermögen in der Bilanz
Wo es Kategorien gibt, da gibt es auch eine gewisse Ordnung. Neben den hier im Vordergrund stehenden Bewertungsvorschriften zur Folgebewertung sei dann also auch auf die in § 266 HGB vorgegebene Gliederung einer Handelsbilanz verwiesen. Hier stellen wir die Positionen zum Anlage- und Umlaufvermögen gekürzt und vereinfacht in der gesetzlichen Gliederung dar:
Anlagevermögen
I. immaterielle Vermögensgegenstände
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.