Datum | Thema
22. Oktober 2018 | Besteuerung von Bitcoins und Kryptowährungen
29. Januar 2019 | Bitcoins & Kryptowährungen: Wegzug ins Ausland ermöglicht steuerfreien Verkauf (dieser Beitrag)
18. Juni 2020 | Video: Kryptowährungen & Bitcoins: Besteuerung von Trading / Lending / Mining & Cloud-Mining
25. August 2021 | Neue Regeln zur Besteuerung von Bitcoins & Co. – BMF-Schreiben soll Klärung schaffen
Es ist bekannt, dass der Verkauf von Kryptowährungen wie beispielsweise Bitcoins in Deutschland nach einem Jahr steuerfrei ist. Wurden die Bitcoins jedoch zwischenzeitlich verliehen (Lending) verlängert dies die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Eine von uns entwickelte Gestaltung bietet die Möglichkeit der steuerfreien Veräußerung. Voraussetzung für den steuerfreien Verkauf von Bitcoins ist dann jedoch, dass der Inhaber ins Ausland zieht. Wie der Wegzug genau funktioniert, damit Sie die Bitcoins im Ausland steuerfrei verkaufen können, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Ein Wegzug beschreibt die umfassende Aufgabe des inländischen Wohnsitzes (§ 8 AO), sowie des inländischen, gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 9 AO). Folglich liegt ein Wegzug vor, wenn eine natürliche Person (§ 1 ff. BGB) samt ihres gesamtes Besitzes in das Ausland verzieht. Des Weiteren stellt sich die Frage der anfallenden Besteuerung, insoweit die natürliche Person im Zeitpunkt des Wegzuges Besitzerin von Bitcoins oder anderen Kryptowährungen war. Vorausgesetzt, dass sich die Bitcoins & Kryptowährungen im Privatvermögen der natürlichen Person befinden, sind folgende Möglichkeiten der Wegzugsbesteuerung zu prüfen:
1.1 Wegzugsbesteuerung durch Veräußerung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG
Insofern Vermögen durch den Erwerb, das Halten, das Traden oder die Veräußerung von Bitcoins entstanden ist, ordnet sich dieses in die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG der natürlichen Person ein. Auch wenn Kryptowährungen aus steuerlicher Sicht als immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut angesehen werden, unterliegt das Kryptowährungsvermögen derselben steuerlichen Begutachtung wie Fremdwährungen. Üblicherweise wird bei den sonstigen Einkünften von einer Ein-Jahres-Frist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 Satz 4 EStG) zwischen Anschaffung und Veräußerung ausgegangen. Deshalb entzieht sich das Wirtschaftsgut mit Überschreitung der Frist der Besteuerung und kann steuerfrei veräußert werden. Allerdings erhöht sich im vorliegenden Fall der Besteuerung der Kryptowährung die Frist auf volle zehn Jahre. Denn die Kryptowährung dient als Einkünfte-Quelle und zur Einkünfte-Erzielung. Somit müssen zur Erreichung der steuerfreien Veräußerung nun zehn Jahre zwischen Anschaffung und Veräußerung liegen.
Demzufolge wird mit Wegzug aus dem Inland eine Veräußerung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG fingiert?
Nein, ein Wegzug stuft den Vermögenszuwachs aus Bitcoins & Co. nicht als Veräußerung ein. Erst ein tatsächlicher Veräußerungsvorgang, oder diesem gleichgestellte Vorgänge führen zur Erfüllung des Privaten Veräußerungsgeschäftes.
1.2 Wegzugsbesteuerung des Vermögenszuwachses gemäß § 6 AStG i.V.m. § 17 EStG
Im Hinblick auf den § 6 des Außensteuergesetzes wird durch einen Wegzug die Besteuerung des § 17 EStG – Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ausgelöst. Das Außensteuergesetz setzt für die Wegzugsbesteuerung voraus, dass die wegziehende Person mindestens zehn Jahre lang unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG) war und die unbeschränkte Steuerpflicht durch Wohnsitzaufgabe oder Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts beendet wird. Mit Befürwortung der Tatbestandsvoraussetzung wird dann die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Zeitpunkt des Wegzugs fingiert.
Demzufolge wird der Vermögenszuwachs aus den Bitcoins & Kryptowährungen den Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäß § 17 EStG gleichgestellt?
Nein, es ist auszuschließen, dass es sich bei Bitcoinvermögen um Anteile an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft handelt. Entsprechend löst der § 6 AStG keine Besteuerung eines Vermögenszuwachs durch Kryptowährungen beim Wegzug aus.
Bereits festgestellt wurde, dass der Wegzug selbst keine Besteuerung eines Bitcoinvermögens auslöst. Jedoch stellt sich die Frage wie der steuerfreie Verkauf der Kryptowährung möglich ist. Hierzu ist der § 2 AStG genauestens zu betrachten. Demnach sind zur Erfüllung der Voraussetzungen der erweitert beschränkten Steuerpflicht die folgenden vier Tatbestände maßgeblich:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.