Datum | Thema
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23. September 2021 | EU-Richtlinie DAC 6: Meldepflicht gegen internationale Steuergestaltungen
01. November 2021 | Steuerabzugspflicht nach § 50a EStG: Änderungen bringen Verfahrensverschärfungen!
31. Dezember 2021 | Country-by-Country-Reporting infolge des BEPS-Projektes (dieser Artikel)
Das Country-by-Country-Reporting wurde mit der BEPS-Richtlinie bereits in 2016 verpflichtend durch die OECD eingeführt. Dabei liegen der Richtlinie Offenbarungspflichten für international tätige Unternehmen zugrunde, welche den Jurisdiktionen einen besseren Überblick und mehr Transparenz gewährleisten soll. Besonders der Austausch mit anderen Ländern soll helfen, die Tätigkeiten der Konzerne einzuschätzen und ein Verständnis über Unternehmensaktivitäten zu erlangen, die für das Steuersubtrat schädlich sind.
Im Jahr 2016 wurde von der OECD gemeinsam mit den G20-Staaten die BEPS-Richtlinie verabschiedet, womit internationalen Steuergestaltungen von Großkonzernen und deren Töchterunternehmen Einhalt geboten werden sollte. Dabei stehen mehr Transparenz und bestimmte Informations- und Offenlegungspflichten der beteiligten Staaten im Vordergrund, sodass Konzerne genauer über ihre Steuerzahlungen Bericht erstatten müssen und die Kommunikation zwischen den Staaten zur Sicherung des Steueraufkommens verbessert wird.
Beim BEPS-Projekt geht es hauptsächlich darum, internationale Gewinnverlagerungen sowie Gewinnverkürzungen einzuschränken. Durch Action Point (AP) 13, nämlich der sogenannten Transfer Pricing Documentation und dem Country-by-Country Reporting, des OECD-Maßnahmenplans werden insbesondere verrechnungspreisrelevante Dokumentationspflichten festgeschrieben. Dabei sollen die APs 8-10 unterstützt werden, wobei es genau um solche Verrechnungspreisthemen geht.
Denn bisher haben Staaten kaum einen Überblick über die Auswirkungen, die Steuervermeidungsstrategien auf ihre Einnahmen sowie auf die inländische und globale Wirtschaft haben. Durch mehr Transparenz soll dies verbessert werden.
Deutschland hat dabei im Jahr 2016 das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie eingeführt und umgesetzt. Jedoch wurden daraus erst beginnend mit dem Jahr 2021 Analysen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angefertigt. Dafür müssen Unternehmen eine einjährige Frist zur Einreichung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einhalten. Zudem gilt es hierbei zu erwähnen, dass den Unternehmen hier einige Jahre Zeit gegeben wurde, um sich an die neuen Regelungen anzupassen, sodass 2021 die Auswertungen zu den ab 2018 eingereichten Daten begonnen haben.
Unter anderem ist eine Neuerung, die durch das Country-by-Country-Reporting erfolgte, der länderbezogene Bericht nach § 138a AO. Dadurch erhalten die Finanzverwaltungen erstmals Einblicke in die steuerlichen Tätigkeiten internationaler Großkonzerne. Denn Ziel des ganzen Aufwands ist eine schnelle und lückenlose Betrachtung kritischer Prüffelder internationaler Konzerne. Häufig hat dies auch mit der Verrechnungspreisthematik zu tun, denn dadurch werden Besteuerungssubstrate maßgeblich beeinflusst.
Zum Country-by-Country-Reporting sind logischerweise nicht alle international tätigen Unternehmen verpflichtet, sondern ausschließlich internationale Unternehmen, welche mindestens eine ausländische Betriebsstätte nach § 12 AO oder eine Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland betreibt. Außerdem muss kumuliert im Konzern mindestens eine Umsatzsumme von EUR 750 Millionen realisiert worden sein und zwar im vorangegangenen Wirtschaftsjahr.
Neuerdings, durch das JStG 2020 geändert, gilt das CbCR nicht mehr nur für die im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, sondern auch für alle aufgrund von Materialitätsgrenzen sowie Wesentlichkeitsgrenzen nicht im Konzernabschluss berücksichtigten Unternehmen; auch für sie muss das Reporting erstellt werden.
Einzuhalten ist für betroffene Unternehmen vor allem die Berichtspflicht. Denn in Deutschland gilt hier seit den Wirtschaftsjahren 2016 eine einjährige Berichtspflicht in Form eines XML-Datensatzes, welcher an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln ist. Interessanterweise werden diese Informationen anschließend mit anderen Jurisdiktionen geteilt, in welchen die betroffene Gesellschaft Einheiten hat sowie ein Datenaustauschabkommen mit diesen besteht.
Um den berichtenden Unternehmen möglichst gute Hilfestellungen zu bieten, hat die OECD die sogenannte „Guidance on the Implementation of CbC Reporting“ herausgegeben. Darin sind Hinweise über abzugebende Daten enthalten sowie zusätzliche Dokumente dabei, welche über häufige Fehlerquellen berichten. Außerdem werden Unternehmen dadurch angehalten, ihre eigenen Datenquellen darzulegen und einzureichen. Das sollte dem Verständnis für die Herkunft der Informationen dienlich sein.
Indes liegt den teilnehmenden Parteien, welche bereits auf eine Anzahl von über 90 Ländern angewachsen ist, besonders daran, das Risiko der wirtschaftlichen Aktivitäten von ausländischen Unternehmen im Inland zu kennen. Außerdem wollen sie die strategischen steuerlichen Entscheidungen der Unternehmen in ihrem Land genauer analysieren. Zudem ist hierbei auch das Verhältnis zu anderen Ländern, in welchen Unternehmen wirtschaftliche Aktivitäten haben, von Bedeutung.
Insbesondere Steuerthemen, die in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) häufig vorkommen, sind für das Country-by-Country-Reporting relevant. Denn die zusammenarbeitenden Länder wollen unbedingt sogenanntes White Income verhindern. Dabei wird in einem Staat die Besteuerung für ein Unternehmen freigestellt, wohingegen das andere gar keine Steuerbelastung auf dieser Grundlage vorsieht. Dadurch können Unternehmen häufiger Bemessungsgrundlagen verschieben, um zukünftig keine bzw. kaum Steuern auf hohe Umsätze zu bezahlen.
Außerdem soll der doppelte Betriebsausgabenabzug vermieden werden, sowie Gewinnverlagerungen Einhalt geboten werden. Das übergeordnete Ziel all dieser Maßnahmen stellt eine Besteuerung der erwirtschafteten Gewinne in dem Land dar, in welchem die wirtschaftliche Aktivität dafür erfolgte. Genau so, wie dies das Ziel der neu geplanten Mindestbesteuerung oder der globalen Digitalsteuer ist.
Übrigens schauen auch die Finanzbehörden vermehrt auf das Reporting, denn Falschangaben oder wenig zusammenpassende Daten sind spätestens seit dem Wirecard-Skandal auch hier relevant. Nun schauen die Behörden besonders genau auf international ähnliche Funktionen von Standorten sowie Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit Umsatz und Gewinn sowie Mitarbeiterzahlen. Außerdem sollte bei den Berichtspflichten sehr gründlich gearbeitet werden, denn sonst kommt es zu längeren Verfahren und das Verhältnis zu den Finanzbehörden könnte darunter leiden.
Zudem ist besonders auf eine hohe Datenqualität beim Reporting zu achten und die genauen Vorgaben für das Übermittlungsschema zu beachten. Andernfalls kann es zu Übermittlungsproblemen und ungewollten Komplikationen kommen.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.