Ist eine Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt, stellt § 8b Absatz 1 und 2 KStG zufließende Erträge und Gewinne zu 95 % steuerfrei. Im Umkehrschluss sind aber auch Gewinnminderungen und Darlehensverluste nur eingeschränkt abzugsfähig. Werfen wir daher einen Blick in § 8b Absatz 3 Satz 3 bis 5 KStG und schauen, wie sich das Abzugsverbot in der Praxis auswirkt.

Kapitalgesellschaften zahlen im Mittel rund 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer, die sich Bundesländer und Kommunen teilen. Vom jeweiligen Jahresgewinn verbleiben daher nur circa 70 % für die Ausschüttung. Ist nun eine andere Kapitalgesellschaft Anteilseigner, würden die Ausschüttungen dort einer erneuten Steuerbelastung von rund 30 % unterfallen – und so weiter. Um dies zu vermeiden, stellt der Gesetzgeber mit § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 KStG entsprechende Erträge steuerfrei.

Im Umkehrschluss gelten aber auch für Gewinnminderungen und Darlehensverluste bestimmte Beschränkungen. Entscheidend sind hier § 8b Absatz 3 Satz 3 bis 5 KStG: