Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, regeln die Besteuerung natürlicher und juristischer Personen, die in mehreren Vertragsstaaten ansässig sind. Ziel ist die Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Erträgen, da regelmäßig in beiden Staaten eine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Ein maßgeblicher Grundsatz hierbei ist das Belegenheitsprinzip, das für die Besteuerung an die Belegenheit (den „Standort“) einer Einkunftsquelle anknüpft.
Das Belegenheitsprinzip basiert auf dem Grundsatz, dass Vermögenswerte, die sich in einem Staat „X“ befinden, auch die dortige Infrastruktur und mögliche staatliche Leistungen nutzen. Das Besteuerungsrecht an den „Früchten“ dieser Tätigkeiten soll daher ebenfalls derjenige Staat haben, der Infrastruktur und sonstige Leistungen zur Verfügung stellt. Im Ergebnis folgen die DBA-Regelungen damit einem gewissen Fairnessgedanken.
Beispiel: Ein in Deutschland lebender Steuerpflichtiger vermietet in Kroatien mehrere Ferienimmobilien. Nun entscheidet er sich für die Veräußerung an einen kroatischen Staatsbürger. Es entsteht ein Gewinn von EUR 1.500.000.
Lösung (ohne DBA): Der Gewinn ist, sofern kein Fall des § 23 EStG vorliegt, voll in Deutschland zu versteuern.
Problem: Nach einem gesunden Moralverständnis steht die Steuer dem Land Kroatien zu. Denn die dort belegene Immobilie hat gegebenenfalls Schäden an der Umwelt verursacht, zu einer Versiegelung des Bodens geführt und durch zahlreiche Fahrzeuge auch eine Instandsetzung der Straße erforderlich gemacht. Zusätzlich wurden kroatische Arbeitskräfte für den laufenden Unterhalt der Immobilie eingesetzt.
Lösung (mit DBA): Um die dem Land Kroatien – direkt wie indirekt – entstandenen Kosten zumindest in Teilen zu ersetzen, unterliegt der Gewinn auch der kroatischen Einkommensteuer. Denn das Belegenheitsprinzip des DBA-Kroatien stellt auf die Lage der Immobilie ab.
Nun ist der Steuerpflichtige allerdings in beiden Staaten steuerpflichtig. Im Ergebnis kann es zu einer Steuerlast von über 80 % kommen. Auch hier kommt das DBA ins Spiel, denn dieses regelt abschließend, welcher der beiden Vertragsstaaten nun auf einen Teil der ihm (eigentlich) zustehenden Steuer verzichtet.
Das OECD-Musterabkommen, an dem sich die meisten DBA orientieren, enthält verschiedene Ausprägungen des Belegenheitsprinzips. Zu finden ist es beispielsweise in folgenden Artikeln:
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.