Nach § 3c EStG gilt für bestimmte Betriebsausgaben und Werbungskosten das sogenannte Teilabzugsverbot. Es greift immer dann, wenn Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen oder zukünftig steuerfreien Erträgen in einem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang stehen. Wir schauen uns einmal genauer an, in welchen Fällen das Teilabzugsverbot anzuwenden ist und welche konkreten Auswirkungen es hat!

1. Das grundsätzliche Teilabzugsverbot (§ 3c Absatz 1 EStG)

In § 3c Absatz 1 EStG ist der Grundfall des Teilabzugsverbotes geregelt. Ausgaben dürfen demnach, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen, keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Der Steuerpflichtige kann die entsprechenden Aufwendungen also nicht steuermindernd geltend machen. Die Vorschrift umfasst neben allen denkbaren steuerfreien Einnahmen auch alle in Betracht kommenden Ausgaben.

Beispiele hierzu: